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Regionalverband der Gartenfreundekv transparent
Meiningen - Schmalkalden e.V.

Neues Eichrecht

 

Am 1.1.2015 ist das neue Eichrecht (MessEG sowie Mess-EV) in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung hat Auswirkung bei der Verwendung von Kaltwasserzählern, die in Kleingartenanlagen zur Erfassung des Frischwasserverbrauchs eingesetzt werden.Neues Erbrecht

  1. Kennzeichnung

Neue Messgeräte sind seit dem 1.1.2015 mit einem sogenannten Konformitätskennzeichen zu versehen. Dies besteht aus der CE-Kennzeichnung sowie der Metrologie-Kennzeichnung (bestehend aus dem Großbuchstaben M und den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres). Beide Kennzeichnungen sind in einem Rechteck zusammengefasst und enthalten zusätzlich die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle (vgl. §14 Abs. 1 MessEV).

  1. Anzeigepflicht des Geräteverwenders

Seit dem Inkrafttreten trifft nunmehr den „Geräteverwender“ die Pflicht, die Inbetriebnahme neuer Messgeräte „gegenüber der landesrechtlich zuständigen Behörde anzuzeigen“ (§32 Abs. 1 MessEG). Dies ist in der Regel das örtlich zuständige Eichamt. Die Anzeigepflicht ist spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme zu erfüllen. Dabei kann die Anzeige über das im Internet hinterlegte Formular erfolgen (www.eichamt.de; Link zur sogenannten Verwendermeldung). 

Die Anzeigepflicht betrifft nur Geräte, die nach dem 1.1.2015 geeicht wurden. Sämtliche Geräte, die bis zum 31.12.2014 erstgeeicht wurden, sind von der Anzeigepflicht nicht betroffen.

Als Verwender eines Messgerätes ist in der Regel der Eigentümer des Gerätes anzusehen. Werden Frischwasserzähler durch die Kleingärtner selbst gekauft und eingebaut, trifft die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige den einzelnen Kleingärtner. Werden dagegen die Frischwasserzähler von einer separaten Wassergemeinschaft oder vom örtlichen Kleingartenverein als Rechtsträger der Frischwasseranlage angeschafft und eingebaut, sind die jeweiligen Rechtsträger von der Anzeigepflicht betroffen. Dabei können die Rechtsträger allerdings auf eine Sammelmeldung nach §32 Abs. 2 MessEG  zurückgreifen.

Die Anzeigepflicht steht im Zusammenhang mit den in §56 Abs.1 MessEG geregelten Betretens- und Kontrollrechten. Danach ist der Behörde oder deren Beauftragten der Zutritt zu den Kleingartenparzellen zu gewähren, um die Messgeräte überprüfen zu können. Verstöße gegen die Anzeigepflicht gegenüber der Behörde stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern belegt werden kann.

  1. Messwerteverwendung

In §33 MessEG ist geregelt, welche Pflichten den Messwerteverwender treffen. Messwerteverwender ist derjenige, der auf der Grundlage der Anzeigewerte eine Abrechnung vornimmt. Dies sind in der Regel die Wasserobleute der einzelnen Kleingartenanlagen, die die Anzeigewerte erfassen und zur Grundlage ihrer Abrechnung machen. Nach §33 Abs. 2 hat sich der Messwerteverwender im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch hat er sich zu vergewissern, dass der Geräteverwender, also in der Regel der einzelne Kleingärtner, seinen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere der Anzeigepflicht und der Eichpflicht nachgekommen ist. Letzteres beinhaltet eine Prüfung der Konformitätskennzeichnung.

  1. Dauer und Überwachung der Eichfrist

Die Dauer der Eichfristen haben sich auch unter der Neuregelung nicht geändert. Für Kaltwasserzähler beträgt die Eichfrist sechs Jahre. Allerdings hat sich der Beginn der Eichfrist verschoben. Diese beginnt nunmehr mit dem Inverkehrbringen der Messgeräte (§37 Abs. 1 Satz 2 MessEG).  

Die Eichfrist endet mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet (§34 Abs. 2 Satz 1 MessEV). Die Eichung erlischt vorzeitig, wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt worden sind. Es ist Aufgabe des Geräteverwenders, die Eichfrist zu überwachen und rechtzeitig für eine neue Eichung oder für einen Austausch des Messgerätes zu sorgen.

  1. Auswirkungen auf die Abrechnung

Nach Ablauf der Eichfrist darf ein Messgerät nicht mehr verwendet werden (§37 Abs. 1 MessEG). Dies gilt selbst dann, wenn die Wasserzähler fehlerfrei funktionieren. Trotz dieser Regelung wird eine Abrechnung, die Messwerte von Wasserzählern berücksichtigt, deren Eichfrist bereits abgelaufen war, nicht ohne weiteres unwirksam. Der BGH (Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10-) hat entschieden, dass die Anzeige eines nicht mehr geeichten Messgerätes verwendbar ist, wenn der Verwender im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachweist. Dieser Nachweis kann zum Einen durch eine Befundprüfung nach  §39 §32ff  MessEV oder durch Angabe der abgelesenen Messwerte der vorangegangenen Abrechnungszeiträume erfolgen. Der Verwender trägt damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass derartige Messgeräte noch ordnungsgemäß arbeiten. An dieser Rechtslage hat sich also auch durch die Änderung der eichrechtlichen Vorschriften nichts geändert. Es kann daher nur empfohlen werden, Messgeräte, deren Eichfrist abgelaufen oder erloschen ist, nicht zu akzeptieren.

Fazit

Die neuen Eichvorschriften führen zu einem höheren Verwaltungsaufwand in den Kleingartenanlagen. Dies gilt insbesondere für die neue Anzeigepflicht sowie für die Prüfpflicht, die durch diejenigen Personen vorzunehmen ist, die die Wasserabrechnungen erstellen. Empfehlenswert ist es, wenn die Anzeigepflicht in einer Sammelanmeldung der jeweiligen Anlage gebündelt wird.

Klaus Kuhnigk

Rechtsanwalt des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
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