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  Rahmenkleingartenordnung

 

 

des Regionalverbandes der Gartenfreunde

Meiningen – Schmalkalden e.V.

           

 

 

Ausgabe Januar 2021

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Anerkannte gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens

 

Rahmenkleingartenordnungkv transparent

 

des Regionalverbandes der Gartenfreunde

Meiningen – Schmalkalden  e.V.

                                                             

Ausgabe  31.01. 2021

 

0.Vorwort

Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im Regionalverband organisierten Kleingartenvereine.

Die Rahmenkleingartenordnung des Regionalvverbandes soll dazu beitragen, in den Mitgliedsvereinen vergleichbare Rechtsverhältnisse auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes zu schaffen und  zu gewährleisten.

Diese Rahmenordnung ist für alle Vereine ein wichtiges Instrument zur Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes, des Generalpachtvertrages, der Zwischen- und Unterpachtverträge Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet eine eigene Kleingartenordnung unter Beachtung dieser Rahmenordnung, der kommunalen Ordnungen, territorialen Besonderheiten und eigener Festlegungen an seine Mitglieder heraus zu geben.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns der Kommunen. Sie sind Stätten von sozialen Beziehungen, von Naturerlebnissen und sinnvoller Freizeitgestaltung der Menschen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen im Kleingartenbereich.

Deshalb ist es Aufgabe und Verantwortung der Vorstände, die kleingärtnerische Betätigung im Sinne der Gesunderhaltung, der Freizeitgestaltung und der Erholung ihrer Mitglieder zu fördern und dafür die entsprechenden Bedingungen zu schaffen.

Pachtverhältnisse und Gemeinschaftsinteressen erfordern daher eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Interessenübereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf allen Ebenen. Sie zu regeln und zu garantieren erfordert, nach den Normen des Vereins- bzw. Pachtrechts zu handeln.

Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung zutreffender gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen dieser Vorgabe Rechnung zu tragen.

Diese Aufgabe erfordert von allen Mitgliedern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der bestätigten Satzung und Durchsetzung des Prinzips der Gleichheit und gegenseitigen Rücksichtnahme.

Kleingartenanlagen sind für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Öffnungszeiten sind möglich.

 

II. Besondere Bestimmungen
  • § 1 Zweck und Verwaltung der Kleingartenanlagen

Die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens ist die vordringlichste Aufgabe der  Mitgliedsvereine. Sie sind verpflichtet, den spezifischen Charakter der Kleingartenanlagen einheitlich zu wahren und eine sinnvolle kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 BKleingG zu sichern.

Dabei sind die Belange des Boden-, Pflanzen-, Natur- und Umweltschutzes, der Verkehrssicherungspflicht  sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz uneingeschränkt durchzusetzen  und die geltenden Bestimmungen und Regelungen der Kommunen zu berücksichtigen.

Im Interesse jedes einzelnen Mitgliedes und zum Wohle der Gemeinschaft sind daher die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verbindlich.

Die Pächter sind verpflichtet diesen Anordnungen nachzukommen.

Auflagen und Bestimmungen, die den Vereinen aus den geltenden Pachtverträgen sowie mit den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kommunen gemacht werden, sind auch für die Unterpächter und deren Parzellen verbindlich. Das gleiche gilt  für Auflagen, Festlegungen und Grundsatzdokumente des Regionalverbandes  im Rahmen seiner Pflichten als Zwischenpächter.

 

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  • § 2 Nutzung / Gestaltung des Kleingartens

Bewirtschaftet wird der Kleingarten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Bewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen,  ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.

Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung.

Dabei muss die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, sprich Drittelteilung gewährleistet werden.

Dies ist oberste Pflicht jedes Kleingärtners zum Erhalt des Sozialcharakters des Kleingartenwesens.

Dazu gehört, dass die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist.

Als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung einer Parzelle in Kleingartenanlagen gilt die Drittelteilung:

        • mindestens ein Drittel für Obst- und Gemüseanbau (Nutzgarten)
        • höchstens ein Drittel für Ziersträucher und Blumen
        • höchstens ein Drittel für Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen.

      (als Faustregel für die geforderte Beetfläche  (unter Spaten) gilt  etwa 10 %  der Parzellenfläche)

Eine einseitige oder überwiegende Nutzung der Gartenfläche als Erholungsgarten ist nicht statthaft. Der Charakter eines Kleingartens (Drittelnutzung) ist stets zu wahren.

Bei der gesamten Nutzung, Bepflanzung und Bebauung sowie Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf seinen Nachbar Rücksicht zu nehmen. Äste und Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen.

Die festgelegten Grenzabstände sind einzuhalten.

Jeder Kleingärtner hat die Möglichkeit, seinen Kleingarten unter Berücksichtung des Bundeskleingartengesetzes und des Gesamtbildes der Anlage nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig zu gestalten.

Mit der Nutzung des Kleingartens übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine sachgerechte Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, für die Pflege, Sauberhaltung und den Schutz der Natur und Umwelt.

Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments und Artenspektrums  an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen.

Die Anpflanzung von Laub- und Nadelgehölzen, die im ausgewachsenen Zustand drei Meter Höhe überschreiten, ist im Kleingarten nicht statthaft.

Das Pflanzen von Obstbaumhochstämmen, Hasel-, Walnuss- und Holunder sowie Wald- und Parkbäumen wie Fichte, Kiefer, Tanne, Lärche, Birke, Ahorn, Esche, Eberesche, Kastanie, Goldulme usw. ist nicht zulässig.

Beim Anpflanzen von Obstbäumen, Hecken und Sträuchern sind die Pflanz- und Grenzabstände sowie die maximale Höhe einzuhalten.

Die Anpflanzung von Wirtspflanzen für Krankheiten an Obstgehölzen sowie stark giftiger Pflanzen ist im Kleingarten nicht gestattet. Vorhandene sind auf eigenen Kosten zu entfernen.

Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) einzuhalten.

Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einen gesonderten Schutz nach kommunalen Regelungen.

Die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes haben den Vorrang gegenüber kommunalen Baumschutzsatzungen.

Bäume, die krank und befallen sind, nicht in das Gesamtbild der Anlage passen bzw. nicht gestattet sind, sind unverzüglich zu roden, spätestens vor dem nächsten Pächterwechsel.

An der Gartenpforte bzw. an einer gut sichtbaren Stelle ist die Parzellen Nr. anzubringen

 

  • § 3 Wege und Einfriedungen

Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seine Parzelle grenzenden Wege bis zur Wegmitte bzw. gemäß abweichenden Festlegungen des Vereins zu pflegen.        

Die Art und Weise der Einfriedung zwischen den Parzellen, zu den Gartenwegen sowie die der äußeren Umzäunung der Anlage regelt der Vorstand. Sie ist für die gesamte Anlage einheitlich festzulegen.

Einfriedungen der Parzellen in  massiver Bauart, Betonpfählen und Stacheldraht sind nicht gestattet.                                                                     

Die Einfriedung der Parzellen zu Haupt- und Nebenwegen und zu sonstigen Vereinsflächen innerhalb der Anlage darf 1,20 m nicht überschreiten. Einfriedungen der Parzelle, sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden  und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht verschließen.

Die Parzellen müssen von den Wegen einsehbar bleiben.

 

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Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.

Einfriedungen zwischen den Parzellen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig.

Die Einfriedung von Außengrenzen der KGA zu privaten Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Die Art der Einfriedung legt der Vorstand fest.

Anpflanzungen zwecks Sicht- bzw. Lärmschutz in Heckenform, Berankungen und Zäune anderer Art an Außengrenzen sind möglich.

  • § 4 Tierhaltung

Die Kleintierzucht und -haltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung

(§ 1 Abs.1 Bundeskleingartengesetz) und ist somit nicht erlaubt.

Eine vor dem 03.10.1990 genehmigte Kleintierhaltung kann nach § 20 a Bundeskleingartengesetz weitergeführt werden.

Die damit verbundene Errichtung von Ausläufen, Volieren u. ä. ist genehmigungspflichtig durch den Vorstand.

Alle Kleintiere sind so zu halten, dass Anlieger durch die Tierhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt oder belästigt werden und die Tiere keinen Schaden in den anderen Gärten anrichten können. Für den Schaden, den ein Tier verursacht, ist der Halter des Tieres verantwortlich.

Eine insoweit entstandene Berechtigung geht bei Pächterwechsel nicht auf den Nachfolger über.

Alle mit der Tierhaltung verbundenen Einrichtungen sind mit dem Pächterwechsel unverzüglich zu beseitigen.

Die Haltung von Bienen ist zu fördern, entsprechende Bedingungen dafür sind zu schaffen.

Der Vorstand legt im Einzelfall die einzuhaltenden Kriterien fest und überwacht die Einhaltung derselben.

Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein Sachverständiger zu konsultieren.

Die Haltung und Züchtung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt.

Zum Besuch und Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind an der Leine führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen. Auch Katzen dürfen nicht frei herumlaufen.

 

  • § 5 Umwelt- und Naturschutz

Jeder Pächter übernimmt mit der Pachtfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Kleingärten bei.

Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. Hierbei sind die zulässigen Größen zu beachten (z.B. Teiche max. 4 m² Wasseroberfläche).

 In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Vögel und andere

 Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.

So dürfen Hecken zwischen dem 01.03. und 30.09. nicht geschnitten werden.

Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden.

Die Unkrautbekämpfung und Schädlingsbeseitigung sollte im Kleingarten vor allem mit bewährten, umweltschonenden Methoden, wie Hacken, Jäten usw. erfolgen.

Die Anwendung von chemischen Pflanzschutzmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren.

Ist eine Anwendung unumgänglich, sind die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten auf den Verpackung der Pflanzenschutzmittel zu beachten und unbedingt einzuhalten.

Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie keine Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten erfolgen. Der Pächter ist verpflichtet, angrenzende Nachbarn rechtzeitig zu informieren.

Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln auf Wegen, Plätzen im oder außerhalb des  Kleingarten ist prinzipiell zu unterlassen. Ebenso der Einsatz von anderen Stoffen wie Salz, Essig Reinigungsmitteln etc.!

 

  • § 6 Kompostierung und Entsorgung

Kompostierung

Kompostierbare Pflanzenabfälle sind sachgemäß in der Parzelle zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1 m zur Nachbargrenze anzulegen.

Das Anlegen von Kompostplätzen innerhalb der Kleingartenanlage regelt der Vorstand.

Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

 

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Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

Entsorgung

Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle sind die Pächter selbst verantwortlich. Sie sind außerhalb der KGA, entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.

Sickergruben sind verboten. Sammelgruben sind nur dann statthaft, wenn sie vor dem 03.10.1990  nach geltenden bzw. kommunalen Bestimmungen errichtet wurden und der Nachweis der Dichtheit und Entsorgung

erbracht wurde. In der Regel sind Trocken- oder Trenntoiletten einzusetzen.

Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle in der Parzelle oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.

Verbrennen

Das Verbrennen von Abfällen (frische Pflanzenreste, behandeltes  Holz,  Bauholz, Möbelreste, u.ä.) in Kleingärten sowie auf dem Gelände der KGA ist auf der Grundlage der Thüringer Verordnung sowie den Regelungen der Kommunen über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen generell verboten.

Feuerschalen und transportable Grills dürfen nach Zustimmung des Vorstandes mit naturbelassenen, abgelagerten Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften sind dabei verbindlich.

Umgang mit Asbest

Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente

-mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln oder zu verblenden,

-zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposte, Sichtschutz o.ä. zu verwenden,

-in der Parzelle zu lagern oder zu vergraben,

-in Verkehr zu bringen,

Defekte sowie zweckentfremdet genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.

 

  • § 7 Errichtung von Baulichkeiten / Genehmigungsverfahren

Grundlagen für die Errichtung von Baulichkeiten sind das Bundeskleingartengesetz sowie die Bauordnung des Regionalverbandes zur Errichtung, Veränderung und Erweitung von Baulichkeiten.

 In der Parzelle ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Ein zweiter Baukörper in der Parzelle außer einem Gewächshaus ist nicht gestattet.

Ausgenommen sind Lauben mit einer Grundfläche bis 40 m²  die vor dem 03.10.1990 errichtet wurden.

Hierbei gilt die Bestandsschutzregelung gem. § 20a BKleinG.

Der Bau, die Veränderung bzw. Erweiterung einer Gartenlaube und  anderer baulicher Anlagen  (wie z.B. Mauern, Pergolen etc.)  sind genehmigungspflichtig. Dazu ist dem Vorstand ein Bauantrag vorzulegen. Vor Beginn jeglicher Bautätigkeit sind die Modalitäten zu den Zustimmungsverfahren mit dem Vorstand des Vereins abzustimmen. Er bestimmt den weiteren Verfahrensweg.

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten, wenn dadurch eine Vergrößerung der Gartenlaube erreicht wird. Vergrößerungen über 24 m² hinaus sind nicht statthaft. Der Standort der Laube und die Abstände zu Wegen und Nachbargärten sind im Anlageplan festzulegen.

Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und dem Kleingärtner auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Dauerndes Wohnen jedoch stellt eine Zweckentfremdung dar und ist daher nicht gestattet.

Verwaltungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Gartenpartyzelte, die nicht fest mit Grund und Boden verbunden sind und ohne Bodenplatte über Sommersaison aufgestellt werden, sind unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsgrenzen mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes erlaubt. Sie sind nach der Sommersaison abzubauen.

Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf Gemeinschaftsflächen sowie das Parken und Abstellen von PKW und Wohnwagen in Parzellen ist nicht gestattet.

Badebecken

Bei der Aufstellung von Badebecken sind ausschließlich nur transportable aufblasbare Becken gestattet.  (Grundsatzurteil des BVG ).  Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

 

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Feuerstätten

Feuerstätten in der Parzelle und in Baulichkeiten (z.B. Öfen, Herde und Kamine dürfen ohne Genehmigung des Bezirksschornsteinfegers nicht errichtet bzw. betrieben werden.

Feuerschalen und transportable Grills sind i.d.S. keine Feuerstätten.

Flüssiggase

Beim Umgang mit Propangas betriebener Anlagen (z.B. Herde, Heizkörper o.ä.) sind die rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.

Elektro- und Wasserversorgung

Die von der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromversorgungsleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Ihre Verlegung und Wartung wird in Gemeinschaftsarbeit und durch gemeinschaftliche Finanzierung realisiert.

Der Vorstand koordiniert und bestimmt die Notwendigkeit und das Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.

Notwendige Modernisierung und Reparaturen, sowie die Verbrauchswerterfassung  sind durch Mitgliedsbeschluss zu regeln.

Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.

Die Verbrauchswerterfassung und Abrechnung regelt der Verein.

Die Abgrenzung der vereinseigenen Versorgungsleitungen zu den Abnahmestellen der Parzelle regelt der Verein.

Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen in Kleingärten nicht installiert und betrieben werden.

Rückbauverpflichtung

Wurden Baulichkeiten entgegen gesetzlicher Bestimmungen und ohne Erlaubnis errichtet bzw. verändert, sind diese auf Anordnung des  Vorstandes durch den Pächter unverzüglich zurückzubauen.          


                                                      

  • § 8 Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen

Jeder Pächter hat die an seine Parzelle angrenzende Wege und Außenanlagen entsprechend dem Beschluss der Mitglieder zu pflegen.

Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten innerhalb der Kleingartenanlage wird durch Mitgliederbeschluss festgelegt.

Die Außenumzäunung, die Gemeinschaftsanlagen für Strom und Wasser, Info-Kästen, Schautafeln, Verkehrszeichen etc. stehen unter dem besonderen Schutz der Gartenfreunde. Festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.

Zum Bau, Instandhaltung bzw. Erweiterung von Gemeinschaftsanlagen kann die Mitgliederversammlung gemäß Satzung  die Einstellung von Rücklagen bzw. Umlagen beschließen.

Die Teilnahme an Gemeinschaftsarbeiten ist Pflicht jedes Mitgliedes. Die Festlegung der Stunden bzw. einen äquivalenten  Geldbetrag für nicht geleistete Stunden legt die Mitgliederversammlung fest.

 

  • § 9 Verkehrssicherungspflicht

Die Gewährleistung einer umfassenden Verkehrssicherungspflicht in der Kleingartenanlage, in den Vereinshäusern und deren Umfeld ist durch den Vorstand im vollem Umfang durchzusetzen.

Zusätzlich sind hierzu die Festlegungen kommunaler Ordnungen, Satzungen sowie die Pacht- und Zwischenpachtverträge zu beachten.

Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen sowie zum Parken und Abstellen von Fahrzeugen in der KGA wird durch den Vorstand geregelt.

Für den Betrieb der Kleingartenanlage sind die erforderlichen Parkflächen vorzuhalten und entsprechende Sicherheits- Verkehrsregelungen für das Befahren und Parken zu durch den Vorstand festzulegen.

Die Räum- und Streupflicht während der Winterzeit wird durch den Vorstand geregelt.

 

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  • § 10 Fachberatung

Die Benennung eines Fachberaters im Vorstand des Vereins sowie die regelmäßige fachliche Beratung der Mitglieder ist gemäß BKleinG Pflicht und Bestandteil der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

Im eigenen und im Interesse des Vereins  sowie im Hinblick auf die Kleingärtnergemeinschaft ist der Pächter verpflichtet, an den fachlichen Veranstaltungen des Vereins bzw. des Regionalverbandes teilzunehmen. Sie dienen dem Ziel, die fachlichen Voraussetzungen zum naturgemäßen Gärtnern zu erwerben und zu erweitern.

 

  • § 11 Ruhe, Ordnung und Sicherheit

Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen kann.

Das Betreiben von Maschinen und Geräten ist nur bei Einhaltung der Lärmschutzordnung der Kommunen und der Einhaltung der Festlegungen des Vereins über Ruhezeiten möglich.

Der zeitliche Einsatz von geräuschverursachenden Geräten und Maschinen ist durch den Vorstand zu regeln.

Eine dem Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.

Schusswaffen

Das Lagern sowie der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Kleingartenanlage verboten.

Drohnen und Kameras

Drohnen sind im Fachhandel für relativ wenig Geld erhältlich. Je größer und schwerer sie sind, umso größer sind auch die Gefahren beim Absturz.

Mit einer Kamera ausgestattet liefern Drohnen nicht nur Bilder vom eigenen Garten. Zum Schutz der ohnehin geringen Privatsphäre ist das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen verboten.

Zum Schutz vor Einbrechern installieren Gartenfreunde automatischen Bildaufzeichnungsgeräten wie Wildkameras, sonstige Kameras) in den Gärten. Die Aufzeichnungsbereiche müssen dabei so eingerichtet werden, dass außerhalb der eigenen Parzelle befindliche Bereiche oder Personen nicht erfasst werden.

 

  • § 12 Verstöße     

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, können gemäß § 9 (1) BKleingG wegen vertragswidrigen Verhaltens zur fristlosen  Kündigung des Pachtvertrages führen.

III. Schlussbestimmungen

Jeder Verein ist verpflichtet auf der Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung, der Dokumente des Regionalverbandes (z.B. Bauordnung u.a.) sowie eigener Festlegungen  eine eigene Gartenordnung zu erarbeiten.

Die Kleingartenordnung des Vereins wird mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung rechtswirksam.

Die Gartenordnung und die Satzung sind zwingender Bestandteil der Pachtverträge mit den Pächtern und bilden die Grundlage über die Rechte, Pflichten und Verhaltensweisen der Mitglieder und  Pächter des Vereins.

Verstöße und Zuwiderhandlungen sind entsprechend dem BKleingG, der Satzung und der Gartenordnung des Vereins zu ahnden..

Über Änderungen oder bei allen in der Satzung und in der Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Eigenmächtige Verhandlungen der Kleingartenpächter mit dem Bodeneigentümer, dem General- bzw. Zwischenpächter  sind entsprechend dem Pachtvertrag ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Vereins wenden sich mit Fragen des Vereins- und Pachtrechtes generell an den zuständigen Vorstand.

Der Vorstand des Regionalverbandes wird ermächtigt, diese Gartenordnung und deren Anlagen eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.

Regionalverband der Gartenfreunde

Der Vorstand

 

Anlage 1

Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände

Mindestentfernung zur Grenze (m)

 

Laube
3,00
(bzw. nach Festlegung des Vereins)
Gewächshaus    
3,00 
(bzw. nach Festlegung des Vereins)
Komposthaufen
1,00
(bzw. nach Festlegung des Vereins)
Apfel - Niederstamm 
2,00
 
Apfel - Viertelstamm
3,00
 
Birne - Niederstamm 
2,00
 
Birne - Viertelstamm 
3,00
 
Quitte
2,00
 
Pflaume
3,00
 
Pfirsich/Aprikose
2,00
 
Süßkirsche stark wachsend
4,00
 
Süßkirsche schwach wachsend
3,00
 
Obstspindeln  
2,00
 
     

           

 kleinkronige Formen

Schwarze Johannisbeere (Busch/Stamm)
1,25
Stachelbeere/Johannisbeere weiß/rot
1,00
Jochelbeere  (Busch/Stamm)
1,50
Himbeeren am Spalier
1,00
Brombeeren am Spalier rankend/aufrecht stehend
1,00
Ziergehölze / Hecken 
2,00
Weinreben
1,00

                        

Hinweis:

Nachbarrechtliche Regelungen sind in einer Vielzahl von Gesetzen verstreut, z.B. BGB, GVB,

             Landesbauordnung bzw. Immissionsschutzgesetze.

             Eine wesentliche Grundlage bildet das Thüringer Nachbarrechtsgesetz. Dieses liegt in Form                     

             einer Broschüre  (Stand Sept. 2004) allen Vereinsvorständen vor.

 

                                                                              

Anlage 2

Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an
Nutzpflanzen, die nicht gepflanzt werden dürfen:
 Felsenmispel (Cotoneaster)
 Weißdorn (Crataegus)
 Feuerdorn (Pyrcantha)
 Eberesche (Sorbus)
 Stranvaesie (Stranvaesia)
 Schlehe (Prunus spinosa)
 Geminer Bocksdorn (Lycium halimifolium)
 Sadebaum (Juniperus sabina)
Hopfenklee (Medicago lupulina)
Hahnenfußarten (Ranuculus acer)
Weißklee Inkarnatklee (Trifolium)
Steinklee (Melilotos alba)
Haferschlehe (Prunus insitita)
   

       

Durchschnittliche Standräume für Obstgehölze und Beeren

Apfel / Birne Halbstamm 
5m x 5m
Spindelbusch /Spalierobst
1,5m x 2m   /  2m x 3m
Zwetschen / Pflaumen / Renekloden / Mirabellen Halbstamm 7m x 7m
  Büsche 3,5m x 3,5m
Süßkirschen / Sauerkirschen  
    -Halbstamm / Hochstamm 7m x 7m
    -Busch  4m x 4m
    -Lamberts-Hybriden 2m x 2m
schwach wachsende Unterlagen (Weinrot, Gisela)  
   
Beeren  
Schwarze Johannisbeere, Josta-Beeren u.ä. 2m x 2m
Rote Johannisbeeren 1,5m x 1,5m
Brombeeren 1 Pflanze auf 1m
Himbeeren 2 Pflanzen auf 1m
Erdbeeren   8 Pflanzen / m²

 

                                              

                                                                                                 

 

 

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
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