Verband transparent
 
 
Regionalverband der Gartenfreundekv transparent
Meiningen – Schmalkalden e.V.

Die „Umlage“ im Verein/Verband

Vereinsrechtlich sind Umlagen sogenannte „Sonderbeiträge“, die zur Deckung außergewöhnlicher einmaliger Aufwendungen oder auch als Nachschüsse für Vereinsschulden dienen. Diese über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss eindeutig in der Vereinssatzung geregelt sein.  Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht, dass die Erhebung von Umlagen dem Grunde nach erlaubt ist. Vielmehr muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt (als fester Geldbetrag) oder objektiv bestimm bar sein (zum Beispiel je Parzelle bzw. als ein Vielfaches des Jahresmitgliedsbeitrages). Denn zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit der Vereinsmitglieder muss sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann (BGH, Urt. v. 24.09.2007, Az. II ZR 91/06). Der BGH hat klargestellt, dass eine Erhebung von Umlagen grundsätzlich ausscheidet, wenn die Satzung nur die Erlaubnis enthält, dass überhaupt eine Umlage erhoben werden darf und eine Regelung der Obergrenze fehlt.

Für den Mitgliedsbeitrag als solches muss keine Obergrenze in der Satzung vorhanden sein.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aber aus, dass in Ausnahmefällen eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden kann, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. 

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, so der BGH, den Vereinszweck und die gemeinsamen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammenzuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaube in Ausnahmefällen auch die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet,  kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt  aus dem Verein entschließt.

Dem Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, steht dann aber (auch entgegen anders lautender Satzungsregelungen) ein außerordentliches Recht zum Austritt zu, mit der Folge, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt. Der Austritt muss jedoch in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderumlage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zulassen.

Von dieser vereinsrechtlichen Umlage zu unterscheiden sind Zahlungspflichten des Mitglieds wegen der konkreten Inanspruchnahme von Leistungen (z.B. Wasserverbrauch bei Kleingärtnern). Ebenfalls keine vereinsrechtlichen Umlagen sind Entgelte für die Nutzung von Vereinsanlagen oder andere Anlagen durch den Verein/Verband. Beides sind aus rechtlicher Sicht Entgelte, die das Mitglied (im Gegensatz zu echten Beiträgen) nicht nur deshalb zu zahlen hat, weil es Mitglied des Vereins/Verbands ist, sondern weil es bestimmte Leistungen in Anspruch genommen hat oder nehmen könnte. Hier gelten andere rechtliche Grundsätze.

Patrick R. Nessler

Rechtsanwalt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des BDG,

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.