Verband transparent
 
 
Regionalverband der Gartenfreundekv transparent

Meiningen - Schmalkalden e.V. 


 

Brandschaden             Was nun?   Wer zahlt, etc.?

1. Gibt es im Verein eine Pflicht zum Abschluss einer Feuerversicherung?

Das BKleingG, das Pacht- und Mietrecht als auch unsere Satzungen und Pachtverträge enthalten keine gesonderte Regelung für eine Brand/Feuerversicherung. Demnach existiert zu dieser Problematik (in unseren RV) Vertragsfreiheit.

Allerdings besteht die Möglichkeit eine Brandversicherungspflicht im Rahmen einer Satzungsänderung bzw. in einem gesonderten Beschluss zu beschließen. Dann hat der Vorstand das Recht von jedem Pächter den Nachweis einer Brand-/Feuer- Versicherung zu verlangen.

2. Was passiert, bei Brandstiftung einer Laube und die Laube des Nachbarn brennt mit ab??

Sollte der Gartennachbar selbst keine Feuerversicherung abgeschlossen hat, haftet keine Versicherung für den Schaden des Nachbarn.
Die Brandversicherung des Eigentümers der zuerst brennenden Laube haftet nicht für Schäden an weiteren Gebäuden. Greift das Feuer von einem Gebäude, das durch Dritte vorsätzlich in Brand gesteckt wurde, auf ein benachbartes Gebäude über, gilt der Eigentümer des ersten Gebäudes nicht als Schadensverursacher.
Anders hingegen, wenn der Eigentümer der zuerst brennenden Laube das Übergreifen des Feuers auf das andere Gebäude verschuldet hat.
In diesem Fall haftet allerdings nicht die Brandversicherung, sondern die Haftpflicht-versicherung dieses Eigentümers.

3. Wer ist für die Beseitigung der Brandtrümmer verantwortlich und wer trägt die Kosten der Beseitigung?

Eine Laube stellt bewegliches Eigentum des Pächters dar. D. h., er hat bei Beendigung des Pachtvertrages u.a. alle Baulichkeiten von der gepachteten Parzelle zu entfernen.
Bei einem Brandschaden ist der Pächter selbstverständlich verpflichtet die Brandreste der Laube und Brandfolgen komplett zu entfernen.
Soll keine neue Laube errichtet werden, sind auch alle Fundamente, Mauern, Keller, Treppen, etc. auf eigenen Kosten komplett zu entsorgen.
Zur Beseitigung der Brandfolgen zählt auch die Verpflichtung für das Abtragen und Entfernen des kontaminierten Bodens und Auffüllung der betroffenen Flächen mit einem zur kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Erdreichs.
Die Beseitigung der Brandfolgen kann nicht von der Realisierung Event. Schadenersatzverpflichtungen des Brandverursachers oder im Falle einer bestehenden Versicherung von der Leistungsbereitschaft und der Höhe der Leistungen des Versicherers abhängig gemacht werden.
Der Pächter ist verpflichtet, mit dem Vorstand das kurzfristige Vorgehen zur Entsorgung und  Abwendung negativer Auswirkungen auf den Mutterboden abzustimmen.

4. Bau einer neuen Laube (Bauantrag /Bauzustimmung)

Soll die abgebrannte Laube durch eine Neuerrichtung ersetzt werden, sind einige Regeln zu beachten.
Zur Wiederherstellung bzw. Neuerrichtung der Laube ist ein Bauantrag an den Vorstand zu stellen (Bauordnung des Regionalverbandes). Der Beginn der Arbeiten kann erst nach Zustimmung des Vorstandes erfolgen.
Die maximale Größe der Laube darf 24 m² einschließlich überdachten Freisitz nicht überschreiten.
Hatte die abgebrannte Laube eine Grundfläche größer 24 m², d.h. sie hatte bisher nach § 20 a Nr. 7 BKleingG Bestandsschutz, so geht der komplette  Bestandsschutz jetzt verloren, wenn die Laube ganz oder teilweise durch eine neue ersetzt wird oder das zerstörte Bauwerk aus seinen noch vorhandenen Resten (z. B. nach Brand oder Sturmschaden) wieder aufgebaut werden soll.
Der Ersatzbau der Laube ist nun nach § 3 Abs. 3 BKleingG nur mit einer Grundfläche von maximal 24 m² einschließlich Freisitz zulässig.

5. Fazit    Abschluss entsprechender Versicherungen

  (z.B. Feuer-/ Eibruch-/ Diebstahlversicherung) Vor dem Schaden klug sein

Jeder Kleingärtner sollte daher kritisch prüfen, ob und welchen Versicherungsschutz  er benötigt.
Hierzu bietet der Regionalverband den Rahmenvertrag des Landesverbandes mit der Kleingartenversicherungs-Dienst GmbH eine Reihe von Versicherungen an.
So z. B. die Kollektiv-Laubenversicherung (Feuer-, Einbruch- , Diebstahlversicherung).
Siehe in der Homepage des Regionalverbandes (www.regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de) . Hier sind alle möglichen Versicherungen für den Gartenfreund und dem Verein dargestellt.
Bei Abschluss einer Versicherung sollte jeder Kleingärtner kritisch prüfen welchen Wert er versichern möchte (Neuanschaffung einer Laube, Gartengeräte, Inventar) um im Schadenfall eine Unterversicherung zu vermeiden.

 

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
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