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Regionalverband der Gartenfreundekv transparent

Meiningen – Schmalkalden e.V.


Bewirtschaftung bei alters- und krankheitsbedingten Beeinträchtigungen

 

Krankheit

 

Die demografische Entwicklung der Bevölkerung macht auch vor den Kleingärtnern nicht halt. Die kleingärtnerische Nutzung von Gartenflächen erfreut sich bei immer älter werdenden Kleingärtnern hoher Beliebtheit. Dennoch ist festzustellen, dass häufiger Fälle auftreten, in denen alters- und krankheitsbedingt die kleingärtnerische Bewirtschaftung problematisch wird. Es stellt sich dann die Frage, ob die Rechtslage bei alters- und krankheitsbedingten Ausfällen anders zu beurteilen ist.

 

 Bewirtschaftung

Der BGH (vgl. BGH Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 281/03) hat die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Nr. 1 BKleingG dahingehend definiert, dass sie durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen geprägt wird. Dabei ist zu beachten, dass eine Kleingartenparzelle nicht „unbefugt einem Dritten überlassen“ werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG), da sonst ein Vertragsverstoß vorliegt, der den Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigt. Nach der Gesetzeslage ist der Kleingärtner verpflichtet, die Bewirtschaftung seiner Kleingartenparzelle selbst vorzunehmen. Daher muss der Kleingärtner körperlich in der Lage sein, die Bewirtschaftung auch tatsächlich zu gewährleisten. In der Person des Kleingärtners macht also das BKleingG keine Einschränkungen für den Fall, dass ein Kleingärtner alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Parzelle zu bewirtschaften.

Familienangehörige

Zulässig ist es jedoch, dass die Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle durch „Familienangehörige“ gewährleistet wird. Zu den Familienangehörigen zählen nicht nur die im Haushalt eines Kleingärtners lebenden Familienmitglieder. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Person, die dem Kleingärtner in seinem Kleingarten hilft, mit ihm verwandt ist. Allerdings gehört nicht jeder Verwandte zum Begriff des Familienangehörigen. Entscheidend ist, dass der Verwandte „rechtlich oder moralisch zum Unterhalt oder sonstiger Fürsorge gegenüber dem Kleingärtner verpflichtet“ ist. Zu dem Personenkreis der Familienangehörigen gehören damit der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG sowie sämtliche Verwandten ersten Grades und gegebenenfalls auch zweiten Grades. Alle übrigen Verwandten gehören nicht hierzu.

Sonstige Personen

Nicht zu den Familienangehörigen zählen die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Hierbei handelt es sich lediglich um sogenannte Haushaltsangehörige. Zwar ist aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse im Wohnungsmietrecht anerkannt, dass auch Haushaltsangehörigen eine Mitbenutzung nicht versagt werden kann. Dennoch ist zu beachten, dass eine vergleichbare Rechtslage im Kleingartenrecht nicht besteht.

Daher kann bereits die kleingärtnerische Bewirtschaftung durch einen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine unzulässige Überlassung der Kleingartenparzelle an Dritte im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG angesehen werden, wenn der Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zugleich Vertragspartner des Pachtvertrages ist.

Überlassung an Dritte

Personen, die nicht zu den Familienangehörigen gehören, darf die Kleingartenparzelle nicht zur Nutzung „überlassen“ werden. Unter dem Begriff der „Überlassung“ ist die tatsächliche Einräumung des Nutzungsrechts zur selbständigen Ausübung des Nutzungsrechts zu verstehen. Diese selbständige Überlassung der Kleingartenparzelle an einen Dritten liegt immer dann vor, wenn der Kleingärtner selbst die Kleingartenparzelle nicht mehr nutzt. Eine unzulässige Überlassung an einen Dritten liegt aber auch dann vor, wenn der Dritte die Kleingartenparzelle neben dem Kleingärtner zur eigenen Versorgung – auch bezüglich der Erholung - „mit-“nutzt. Denn die selbständige Ausübung eines (Mit-)Nutzungsrechts führt dazu, dass sich der Dritte quasi wie ein Vertragspartner auf der Kleingartenparzelle bewegen kann. Eine „Selbstversorgung“ des Kleingärtners und des privilegierten Personenkreises ist damit nicht mehr gegeben.

Die selbständige Ausübung des (Mit-)Nutzungsrechts durch einen Dritten muss allerdings für einen nicht unerheblichen Zeitraum geschehen. Die Überlassung der Kleingartenparzelle während des Urlaubs oder einer kurzen Erkrankung des Kleingärtners stellt keinen Vertragsverstoß dar, sondern sichert lediglich die berechtigten Interessen des Kleingärtners. Ferner liegt keine unzulässige Überlassung einer Kleingartenparzelle vor, wenn sich Kleingärtner bei eigener Tätigkeit bei der Bewirtschaftung des Kleingartens durch Dritte helfen lassen. Kennzeichnend ist hierbei die „Hilfe bei der Bewirtschaftung“. Damit ist zugleich klargestellt, dass es eine „Hilfe bei der Erholungsnutzung“ nicht gibt.

Halten sich also die vermeintlichen Helfer zum Zwecke der Erholungsnutzung mit auf der Kleingartenparzelle auf, stellt sich die Frage der unzulässigen Überlassung der Kleingartenparzelle an einen Dritten, sofern es sich nicht um ein Ausruhen nach der Gartenarbeit handelt. Geringfügige Gartenarbeiten stellen aber keinen Rechtfertigungsgrund dafür dar, dass sich Dritte für längere Zeiträume zum Zwecke des „Ausruhens“ auf der Kleingartenparzelle aufhalten.

Fazit

Der Gesetzgeber setzt demnach voraus, dass ein Kleingärtner körperlich in der Lage ist, seiner Pflicht zur kleingärtnerischen Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle nachzukommen. Sind Kleingärtner alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihre Kleingartenparzelle selbst zu bewirtschaften und stellen sich Bewirtschaftungsmängel ein, kann ein Verpächter nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG das Pachtverhältnis kündigen. Die Möglichkeit, sich durch Familienangehörige helfen zu lassen, mildert zwar die gesetzliche Sanktion etwas ab. Sie hilft jedoch nicht in den Fällen, in denen der Betroffene Kleingärtner nicht oder nicht mehr über Familienangehörige verfügt, die ihm helfen könnten. Bedient sich ein Kleingärtner dann der Hilfe eines Dritten, liegt gegebenenfalls eine unzulässige Überlassung der Kleingartenparzelle an einen Dritten vor, die ebenfalls zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigen kann. Eine derartige unzulässige Hilfe läge immer dann vor, wenn die dritte Person nicht nur die Kleingartenparzelle zugunsten des Kleingärtners bewirtschaftet, sondern darüber hinaus die Kleingartenparzelle in Abwesenheit des Kleingärtners zu Erholungszwecken nutzt.

Kleingärtner, die alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, eine Kleingartenparzelle selbst zu bewirtschaften, können sich also nach der Gesetzeslage nur eingeschränkt helfen lassen. Auf den ersten Blick mag dies sozialpolitisch problematisch sein. Allerdings führt die Entscheidung des Gesetzgebers dazu, dass auf diese Weise sichergestellt wird, dass Kleingartenparzellen auch tatsächlich kleingärtnerisch durch diejenigen Personen bewirtschaftet werden, die Vertragspartner eines Verpächters sind. Zugleich wird verhindert, dass der Verpächter mit dritten Personen konfrontiert wird, obwohl der eigentliche Vertragspartner körperlich nicht in der Lage ist, die Kleingartenparzelle selbst zu nutzen.

Klaus Kuhnigk RA

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