Verband transparent
 
 
Regionalverband der Gartenfreundekv transparent
Meiningen – Schmalkalden e.V.

Kriterien einer ausreichenden kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle

Was und wie viel muss auf der Kleingartenparzelle angebaut werden, damit eine ausreichende kleingärtnerische Nutzung erfolgt?

Daneben tritt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen darf. Zwar wird die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung durch die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierbäumen und Sträuchern oder die Anlage von Rasenflächen nicht ausgeschlossen.

Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen bleibt jedoch unabdingbares Begriffsmerkmal der kleingärtnerischen Nutzung. Wegen der erforderlichen Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen reichen Dauerkulturen allein, zum Beispiel Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus; Kennzeichen für die Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse.

Dass diese höchstrichterliche Rechtsprechung für die untergeordneten Gerichte richtungsweisend ist, hat auch ein Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 16. Februar 2016 mit dem Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. auf Verpächterseite wieder bestätigt. Das Amtsgericht Wedding hatte in seinem Urteil vom 16. Februar 2016 der Klage des Verpächters stattgegeben und die Kündigung des Verpächters wegen nicht ausreichender kleingärtnerischer Nutzung der Parzelle als begründet angesehen.

Zur Begründung zitierte das Amtsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH aus seinem Urteil vom 17. Juni 2004 und führte  aus, dass das alleinige Vorhandensein von Obstbäumen und Beerensträuchern auf der Parzelle für eine kleingärtnerische Nutzung nicht ausreichend ist. Der Grund des Verpächters (Verein) für die Kündigung wegen nicht kleingärtnerischer Nutzung war im vorliegenden Fall der Umstand, dass kein Gemüse angebaut wurde und damit eine unzureichende kleingärtnerische Nutzung vorliegt.

 

Das Gericht urteilte, dass, da der Anbau von Gemüse nach der Rechtsprechung ein Kernmerkmal für einen Kleingarten ist, in der Unterlassung des Anbaus von Gemüse eine erhebliche Pflichtverletzung zu sehen ist, die zur Kündigung berechtigt. Die Rechtsprechung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle bestätigt damit die Forderungen der Verpächter unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die Gartenordnung, wonach ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu verwenden ist, zum Beispiel durch Anlegung und Bepflanzung von Beetflächen und Hochbeeten mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Obstbäumen, Beerensträuchern, Rankgewächsen etc.

Fazit:

Zu einer ausreichenden kleingärtnerischen Nutzung sind zwingend 10 % 
(zehn Prozent)  der Parzellenfläche für den Anbau von Gemüse, Kräutern unter Spaten zu bewirtschaften.

 

Rechtsanwältin Stephanie Draack

Rechtsanwalt Dr. Stefan Herold

 

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.