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Regionalverband der Gartenfreundekv transparent
Meiningen – Schmalkalden e.V.

Propangas (Flüssiggas) in den Lauben der Kleingartenanlagen

Propangasinstallationen in den Gartenlauben stellen ein erhöhtes Risiko für Feuerschäden dar. Von den Kleingärtnern kommen daher oft Fragen zur Laubenversicherung (FED) und der Schadensabwicklung bei einem möglichen Feuerschaden durch Propangaseinrichtungen in der Laube. Da es keine eindeutigen Rechtsvorschriften, Normen und Gesetze zu Propangasanlagen in Gartenlauben gibt, muss jeder Kleingärtner die Sachkundigenprüfung von Propangaseinrichtungen selber organisieren. Grundsätzlich sind nämlich Angelegenheiten von Kleingärtnern untereinander rechtlich wie Angelegenheiten in der Familie zu betrachten. Dieser Artikel soll Kleingärtnern eine Orientierungshilfe geben, welche Prüfvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallgefahren beim Einsatz von Propangasanlagen zu beachten sind.

Was Kleingärtner wissen und beachten sollten

Für Propangasanlagen in Gartenlauben der Kleingartenvereine gibt es keine gesetzlichen Rechtsverordnungen, die turnusmäßige Prüfungen festlegen, wie es beispielsweise bei Wohnwagen auf Campingplätzen vorgeschrieben ist.

Es gibt aber allgemeine Prüfvorschriften für Propangasanlagen, damit diese sicherheitstechnisch einwandfrei betrieben werden können, an die sich Kleingärtner halten müssen.

Die Prüfung einer fest installierten Propangasanlage besteht aus einer äußeren Prüfung, einer Druckprobe sowie einer Funktionsprüfung der gesamten Anlage. Die Prüfung muss grundsätzlich durch einen Sachkundigen, z.B. eine Fachfirma erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung sollte schriftlich mit Unterschrift und Prüfstempel belegt werden, damit der Kleingärtner im Schadensfall einen Nachweis seiner Sorgfaltspflicht vorlegen kann. Prüfungen von installierten Propangasanlagen müssen nach derzeitigen Vorschriften mindestens alle 5 Jahre wiederholt werden und sind natürlich preislich günstiger, wenn ein Verein alle Anlagen zusammen durch einen Sachkundigen prüfen lässt. Außerdem hat der Verein die Gewissheit, dass die Propangasanlagen in seiner Kleingartenanlage sicherheitstechnisch geprüft sind. Natürlich sollte immer eine Prüfung durch einen Sachkundigen erfolgen, sobald Änderungen an der Gasanlage vorgenommen werden, die die einwandfreie und sichere Funktion der Gasanlage beeinflussen kann.

Mobile Propangasanlagen sind jene Einrichtungen, bei denen das zu betreibende Verbrauchsgerät (Herd, Grill usw.) mittels Schlauch und Druckminderer an die Gasflasche angeschlossen wird. Die folgende Aufzählung enthält nur einige wichtige Punkte, die es zu beachten gilt:

  • Flexible Schläuche dürfen nicht unter Hochdruck, also nicht direkt an das Flaschenventil, angeschlossen werden!
  • Propangasschläuche, die der gesetzlichen Zulassungsnorm entsprechen, sind orange gefärbt und außen alle 25 cm mit der Druckklasse und dem Zulassungskennzeichen versehen.
  • Bei mobilen Propangasanlagen gibt es keine festgelegten Prüfvorschriften für die gesamte Anlage, da diese ständig bewegt werden kann bzw. andere Geräte angeschlossen werden können. Die Geräte, Gasflasche, Druckminderer und Schläuche müssen letztendlich vor jedem Gebrauch auf ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden. (sind alle Anschlussteile, Schläuche, Druckregler, Geräte usw. in Ordnung?)
  • Auch bei mobilen Propangasanlagen dürfen nur nach TÜV- und DIN-Vorschriften zugelassene Schläuche, Druckregler, Ventile, Geräte usw. verwendet werden.
  • Alle Verbrauchsgeräte müssen mit elektromagnetisch wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein.
  • Durchbohrungen in der Laubenwand (z.B. um die Verbindung zur Gasflasche herzustellen) müssen über besondere Schutzrohre gesichert sein.
Es gibt gesetzliche Vorschriften zur Handhabung und Lagerung von Gasflaschen, denen auch die Kleingärtner folgen müssen. Vom TÜV  
zugelassene Gasflaschen erkennen Sie am Typenschild, auf dem auch die Jahreszahl der Prüfung eingeschlagen wird.
  • Gasflaschen müssen alle 10 Jahre bzw. alle 15 Jahre (neue Gasflaschen) von einem Sachkundigen geöffnet und geprüft werden.
  • Gasflaschen müssen besonders gelagert werden.
  • Gasflaschen dürfen nicht in der Nähe von Zündquellen, und vor allem nicht in Wohn- und Schlafräumen gelagert werden.
  • Gasflaschenschränke müssen ausreichend belüftet sein.
Eigene Konstruktionen, bei denen Materialien und Geräte ohne TÜV-Zulassung (bzw. DIN-Norm) verwendet werden, sind als grob fahrlässig einzustufen. Im
Schadensfall kann der Versicherungsschutz erlöschen. Unabhängig davon muss mit  Strafrechtlicher Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gerechnet werden.
Bei Feuer- bzw. Explosionsschäden in Kleingartenanlagen, welche durch Propangasanlagen verursacht wurden und Lauben- und/oder Personenschäden mit  
sich ziehen, untersuchen Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft mit gleichem Maßstab wie bei Straßenverkehrsteilnehmern, bei denen
Rechtsverordnungen und Gesetzte existieren. Gerade deshalb sollten Kleingärtner ihre Sorgfaltspflicht bei der Wartung der Propangasanlage nicht vernachlässigen.  
Kommt es durch Fahrlässigkeit zu einem Unfall mit Todesfolge, kann sich letztendlich kein Kleingärtner seiner Verantwortung entziehen.
Bei korrekter Bewertung der Feuer-, Explosions- und Betriebsgefahren in selbst geplanten und errichteten Propangasanlagen besteht in fast jeder Kleingartenanlage Handlungsbedarf.
Einer tatsächlichen und latent anzunehmenden nachbarschaftlichen Gefährdung kann nur mit regelmäßigen Sachkundigenprüfungen begegnet werden. Prüfbefunde können rechtlich nur dann verwertet werden, wenn die Sachkundigen staatlich anerkannt und zugelassen sind, so wie dies in Fachfirmen der Fall ist.

Abschließende Bemerkung

Jeder Kleingärtner, der eine Propangaseinrichtung in seiner Laube betreibt, ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Herstellerhinweise sind genau zu beachten. Bestimmte Geräte dürfen beispielsweise nur im Freien betrieben werden.

Daraus ergibt sich für die Versicherung der Lauben und deren Inventar (FED):

Nicht ordnungsgemäß installierte und geprüfte Propangasanlagen (Flüssiggas), die einen Laubenbrand/Explosionsschaden verursachen, können beim Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Kleingärtners zum Verlust des Versicherungsschutzes führen! Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (BGB §§ 276 f, §§ 823 ff). 

  

KVD Kleingartenversicherungsdienst GmbH  Tel: 0221/ 91 38 12 – 0

Kaiser-Wilhelm-Ring, 150672 Köln

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
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