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Regionalverband der Gartenfreundekv transparent
Meiningen - Schmalkalden e.V.   
                                                                                                                                     

Baumhäuser - Kinderspielhäuser         Was geht und was nicht?

Alle erforderlichen und rechtlichen Informationen zu Baulichkeiten sind der Bauordnung des Regionalverbandes enthalten. Diese liegt allen Vereinsvorständen vor. Es sollte inzwischen allen Gartenfreunden bekannt sein, dass bei der Errichtung bzw. Veränderung  jeglicher Baulichkeiten ein Bauantrag beim Vorstand gestellt werden muss. Trotzdem gibt es Sachen Baulichkeiten regelmäßig Auseinandersetzungen insbesondere für die neuerdings verstärkt auftretenden Kinderspielhäuser und Baumhäuser.

Die o.g. Bauordnung und die vorliegenden Muster-Pachtverträge sehen vor, dass für die Errichtung/Änderung von baulichen Anlagen generell die vorherige Zustimmung des Vorstandes einzuholen ist. Ein Kleingärtner, der vor Beginn seiner Baumaßnahme keinen Bauantrag stellt bzw. diese Zustimmung nicht einholt, handelt bereits vertragswidrig.

Die Verpflichtung zur einer „vorherigen Zustimmung“ soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften und  die Interessen bzw. Auflagen des Verpächters erfüllt werden können.

Verpächter sind berechtigt, das äußere Erscheinungsbild der KGA zu bestimmen und dem Kleingärtner insoweit Auflagen zu erteilen, die er bei der baulichen Ausführung zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus sind haftungsrechtliche Interessen des Verpächters zu berücksichtigen, die daraus resultieren können, dass mit der baulichen Maßnahme Gefahrenquellen geschaffen werden. Dies ist regelmäßig bei Baumhäusern gegeben.  Plant der Kleingärtner eine bauliche Anlage, die nach dem Gesetz bzw. Inhalt des Vertrages nicht zulässig ist, darf, ja muss  der Verpächter die Zustimmung verweigern.

Wird die bauliche Anlage ohne Zustimmung des Verpächters errichtet, steht dem Verpächter gegenüber dem Kleingärtner ein Beseitigungsanspruch zu, der für den Kleingärtner mit nicht unerheblichen Beseitigungskosten verbunden sein kann.

Der Kleingärtner hat also nicht nur seine Investition die er in die bauliche Anlage getätigt hat, verloren, sondern er wird zusätzlich noch mit den Beseitigungskosten belastet. Darüber hinaus fallen dem Kleingärtner auch noch die Kosten der Rechtsverfolgung zur Last, wenn er seine bauliche Anlage nicht freiwillig beseitigt.

Baumhäuser (sind nicht zulässig)

Sie sind als bauliche Anlagen einzustufen,

Lt. BKleingG § 3 sind im Kleingarten lediglich zwei Baukörper zugelassen,  eine Laube und ein Gewächshaus.

Baumhäuser werden nicht auf dem „Erdboden“ errichtet, sondern in einem Baum verankert.

Nach seinem Verwendungszweck ist ein Baumhaus eine „ortsfeste Baulichkeit“.  Ein Baumhaus ist über dem Baum mit dem Boden verbunden. Es ist nicht ebenerdig, sondern nur über eine Leiter oder Strickleiter zu erklettern. Nach dem Gesetz und nach dem Verwendungszweck ist ein Baumhaus dazu bestimmt, „ortsfest in einem Baum verwendet zu werden“.

Ein Baumhaus ist eine bauliche Anlage, also kein  Kinderspielhaus und somit nicht genehmigungsfähig.

 

Kinderspielhäuser (sind genehmigungspflichtig)

Auch ein Kinderspielhaus ist genehmigungspflichtig und ist nur für eine begrenzte Zeitdauer zulässig.

Bei einem Kinderspielhaus muss es sich um ein „Spielgerät“ handeln. Es darf eine Grundfläche von max. 2,25 m² sowie eine Höhe von max. 1,50 m nicht überschreiten und es muss ebenerdig mit eigenen Gewicht in der Parzelle „aufgestellt“ , also nicht mit dem Erdboden verankert werden.

Mit dieser Definition ist bereits der Verwendungszweck vorgegeben, wonach Kinder, insbesondere Kleinkinder, das Kinderspielhaus  „unmittelbar,  d.h. aufgrund leichterer Erreichbarkeit in erster Linie ebenerdig“ erreichen sollen.

Die Materialien zur Ausführung des Kinderspielhauses müssen dem Zweck angepasst sein.

Für die Sicherheit der Nutzung ist der Kleingärtner verantwortlich.                                              

Kinderspielhäuser werden in der Regel für Kleinkinder und Kinder bis zu einem Alter von

ca.12 -13 Jahren errichtet. Im späteren Kindesalter,  etwa ab 13 - 14 Jahren wird sich ein solches Kind nicht mehr mit einem Kinderspielhaus erfreuen.

Aus diesem Grund ist im Bauantrag und mit der Bauzustimmung der Zeitraum des Bestandes bzw. der Termin des Rückbaus des Spielhauses festzulegen.

Bei vorherigem Pächterwechsel ist das Spielhaus generell zurück zu bauen.

RA Klaus Kuhnigk

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
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