Verband transparent
 
 

 Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V. 

Verfahrensrichtlinie
des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V.
zur Anwendung der
„Richtlinie des Landesverbandes Thüringen der
Gartenfreunde e.V.
für die Bewertung von Anlagen und Anpflanzungen bei
Pächterwechsel und nach § 11 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz"

(Beschluss des Gesamtvorstandes am 20.10.2012)

Erfurt, den 20. Oktober 2012

Verfahrensrichtlinie
des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V.
zur Anwendung der
Richtlinie des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V.
für die Bewertung von Anlagen und Anpflanzungen
in Kleingärten und Gartenanlagen der Mitgliedsverbände

 

(Beschluss des Gesamtvorstandes vom 20.03.2004 über einheitliche und verbindliche Regelungen zur Durchführung von Wertermittlungen in Kleingärten entsprechend § 1 und gemäß §§ 9 und 11 des BKleingG vom 28.02.1983 (BGBl. 1 S. 210), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 08.04.1994 (BGBl. 1 S.766), zuletzt geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. 1 S. 2538) in den Verantwortungsbereichen der Mitgliedsverbände (MVB) des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V.)

0. Allgemeines

Auf der Grundlage der Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt über die Genehmigung der Bewertungsrichtlinie zur Anwendung bei der Wertermittlung bei Pächterwechsel und nach § 11 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz vom 2004 wird nachfolgende Verfahrensrichtlinie beschlossen.

1.Geltungsbereich

Die Bewertungsrichtlinie und die Verfahrensrichtlinie sind für alle Verbände, die dem Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V. angeschlossen sind, verbindlich. Eine eigenmächtige Veränderung, auch nur teilweise, ist ohne Genehmigung des Landesverbandes nicht erlaubt. Solche Änderungen sind nicht rechtskräftig. Die Verfahrensrichtlinie ist nur für die im Punkt 3.1 festgelegte Gründe anzuwenden und innerhalb des Landesverbandes gültig.

2.Bedingungen

2.1 Oberster Grundsatz muss sein, dass die Bewertung unparteiisch, objektiv und umfassend zu erfolgen
      hat. Für die Ermittlung ist der Wertermittler rechtskräftig verantwortlich.

2.2 Die Wertermittler sollten sachkundige und objektiv urteilende Fachleute sein (Bau- bzw.
      Gartenbaufachkundige).
      Sie sind zur uneingeschränkten Anwendung der Bewertungsrichtlinie des Landesverbandes
      verpflichtet.

2.3 In jedem Mitgliedsverband ist ein verantwortlicher Wertermittler zu benennen, der durch den
      Landesverband zu schulen und anzuleiten ist.
      Unter Anleitung des territorialverantwortlichen Wertermittlers der Arbeitsgruppe des Landesverbandes
      fungieren die Wertermittler, die nach Delegierung durch ihren Verbandsvorstand und nach
      Absolvierung der jährlichen Pflichtschulungen im Besitz eines gültigen Zertifikates des
      Landesverbandes sind.

2.4 Die Vorstände der Mitgliedsverbände sind verpflichtet, die Wertermittler mindestens einmal jährlich zu
      schulen und darüber einen aktenkundigen Nachweis zu führen. Die erfolgreiche Absolvierung der
      Schulung ist nachzuweisen und zu bestätigen. Die Wertermittler sind durch o.g. Vorstand auf jeweils
      zwei Jahre zu bestellen.

2.5 Um den Grundsatz der Objektivität zu wahren, sollten Wertermittler nicht im eigenen Verein eingesetzt
      werden. Die Wertermittler dürfen nicht mit dem abgebenden und übernehmenden Pächter des
      Kleingartens verwandt oder verschwägert sein und zu beiden in keinem Abhängigkeitsverhältnis
      stehen.

2.6 Die Arbeitsgruppe "Wertermittlung" des Landesverbandes ist für die Aktualisierung der
      Bewertungsrichtlinie verantwortlich. Dazu werden jährlich mindestens zwei Beratungen durchgeführt.
      Die Arbeitsgruppe kann auf Anforderung der Vorstände der Mitgliedsverbände zur Klärung von Fragen
      der Bewertungen herangezogen werden.

3. Verfahren

3.1 Wertermittlungen sind durch den Vereinsvorstand beim zuständigen Mitgliedsverband anzumelden,
      wenn u. a.
      -  ein Pächterwechsel erfolgen soll,
      -  ein Vermögensnachweis, z.B. bei Ehescheidungen, erforderlich ist,
      -  eine Kündigung durch den Verein erfolgt,
      -  der bisherige Pächter verstorben ist,
      -  der Kleingartenpächter den Wert seines Kleingartens feststellen lassen möchte. Grundsätzlich sind
         bei Pächterwechsel und Vermögensnachweis Wertermittlungen durchzuführen.

3.2 Der Vereinsvorstand hat die Wertermittlung ordnungsgemäß vorzubereiten.
      Dazu zählt u. a.
      -   Abfordern von Genehmigungen und Bauunterlagen vom abgebenden
          Pächter bzw. aus eigenem Bestand,
      -   Aussagen zum Bestandsschutz der baulichen Anlagen,
      -   Beschluss über Abriss ungesetzlicher Bauten,
      -   Beschluss über Ziergehölze und Koniferen über 3 m,
      -   vom abgebenden Pächter eingebrachte Umlagen,
      -   Ver- und Entsorgung und Grenzzustände.

3.3 Der Vereinsvorstand hat rechtzeitig (14 Tage vor dem Bewertungstermin)
      den abgebenden Pächter einzuladen. Eine Bewertung ohne Auftrag, den Pächter oder einen von ihm
      Beauftragten ist nicht statthaft. Fehlt der abgebende Pächter trotz Terminzusage unbegründet, sind
      die anfallenden Aufwendungen ihm anzulasten. Dies gilt analog für Versäumnisse durch den Vorstand.

3.4 Lehnt ein Pächter die Teilnahme an einer Bewertung ab, z.B. bei einer von ihm nicht akzeptierten
      Kündigung durch den Verein, dann ist sie nach zweimaliger Mahnung und Einholung einer gerichtlichen
      Entscheidung ohne ihn durchzuführen. Im Übrigen ist weiter entsprechend des Pachtvertrages und der
      Satzung zu verfahren.

3.5 Bei der Bewertung (örtliche Bestandsaufnahme) haben ein Vorstandsmitglied bzw. ein Beauftragter des
      Vorstandes sowie der abgebende Pächter bzw. ein von ihm Beauftragter teilzunehmen. Im Rahmen der
      Bewertung sind notwendige Abbrucharbeiten von Baulichkeiten, erforderliche Rodungen, abgängige
      Pflanzungen und deren Entsorgung sowie stark verunkrautete Flächen zu berücksichtigen
      (anzuwendende Werte sind aus den Tabellen 7 der Bewertungsrichtlinie zu entnehmen). Die
      Übernahme der Sachwerte, die nicht geschätzt werden, kann durch gegenseitige Vereinbarung
      zwischen dem bisherigen und dem nachfolgenden Pächter erfolgen, wenn sie nicht gegen die
      kleingärtnerische Nutzung verstößt.  Der Nachfolger ist nicht zur Übernahme verpflichtet.

3.6 Entschädigungsbewertungen setzen eine Qualifikation bezüglich der Enteignungsgrundsätze nach
      Verkehrswert, Vorteilsausgleich und Bewertungszeitpunkt voraus. Bei einer Entschädigungsbewertung
      nach § 11 sind alle zum Garten gehörenden Sachwerte (Ausrüstungen und Ausstattungen) in
      vorbereiteten Inventarlisten zu erfassen und mit zu bewerten.
      Bewertungen bei Pächterwechsel sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:
      -  Die Berechnung der Gebäude erfolgt unabhängig vom Alter grundsätzlich nach
         Quadratmeterpreisen. Genehmigte Abweichungen von gartentypischen Lauben / Gartenhäusern
         in Form von Unterkellerungen und Schlafböden sind nach Vorlage der Genehmigung gesondert zu
         berechnen.
         Eine Bewertung von Gemeinschaftsanlagen zur Energie- und Wasserversorgung in den Parzellen
         erfolgt nur auf der Grundlage der von den Vereinen konzipierten Betreibungsgrundsätze und
         Abgrenzungen. Sie erfolgt nur für das Anteilseigentum ab vereinsinternen Übergabepunkten
         (Wasserzähler, Verteilung).
      -  Bei der Bewertung von Obstbäumen und Beerensträuchern ist der Pflegezustand, das Alter und
         der Pflanz- bzw. Grenzabstand konsequent zu berücksichtigen. Der Wertermittler ist berechtigt,
         die Rodung von Bäumen und Sträuchern festzuschreiben und mit Null zu bewerten.
         Die Rodung und die notwendigen Abbau-, Entsorgungs- und Rekultivierungs-maßnahmen überwacht
         der Vorstand durch entsprechende Auflagen an den abgebenden Nutzer / Pächter der Parzelle.
         Bei der Feststellung eines unzureichenden Pflege- und Nutzungszustandes ist der Wertermittler
         berechtigt, diesen in den Einzelbewertungen als Erhöhung des Minderungsfaktors oder einen
         pauschalen Abzug bis zu fünf Euro pro Quadratmeter der betroffenen Fläche anzusetzen und dem
         ermittelten Wert entgegen zurechnen.

3.7 Der abgebende Pächter ist verpflichtet, dem Wertermittler freien Zugan zu den baulichen Anlagen und
      Anpflanzungen zu gewähren und wahrheitsgemäß Auskunft über den Zustand, das Alter und die
      Bauweise zu geben. Eventuell vorhandene Baupläne, Rechnungen und andere Kostennachweise sind
      vorzulegen.
      Bei Pächterwechsel bleiben Rechnungen im Rahmen der Wertermittlung unberücksichtigt.

3.8 Die Wertermittler haben als Beweisunterlagen fotografische Aufnahmen zu machen, die den Zustand
     des Bewertungsobjektes dokumentieren.

3.9 Durch den Wertermittler ist das Bewertungsprotokoll entsprechend Vorlage in vierfacher Ausfertigung
      anzufertigen für
      -  den abgebenden Pächter
      -  den Vereinsvorstand
      -  den Vorstand des Mitgliedsverbandes und
      -  den Wertermittler (mit Nachweispflicht von 5 Jahren).
      Der Bewerter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Protokoll die sachliche und fachliche Richtigkeit
      der Wertermittlung und übernimmt damit die Verantwortung für das Gesamtergebnis.
      Die Ermittlungen müssen überprüfbar und nachrechenbar sein!
     
Der Zeit- bzw. Gesamtzeitwert einer Position ist auf volle EURO auf- bzw. abzurunden.

3.10 Durch den Vereinsvorstand ist dem abgebenden Pächter ein Bewertungsprotokoll unmittelbar nach
       Erhalt gegen Nachweis zu übergeben mit dem Hinweis, dass innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim
       Vorstand des Mitgliedsverbandes erhoben werden kann. Einsprüche müssen schriftlich erfolgen und
       sind zu begründen. Dazu sind alle erforderlichen Unterlagen dem jeweiligen Mitgliedsverband zu
       übergeben.

3.11 Einsprüche sind innerhalb von vier Wochen durch den Mitgliedsverband zu klären. Ist ein Einspruch
       berechtigt, dann hat eine Nachschätzung nur für den Teil zu erfolgen, auf den sich der Einspruch
       bezieht. Eine Wertermittlung ist fehlerhaft oder falsch, wenn die Differenz zur Nachbewertung mehr
       als plus oder minus 10% beträgt oder inhaltlich abweicht. Bei fehlerhafter Wertermittlung ist der
       beauftragte Wertermittler verpflichtet, eine Nachbesserung / Veränderung durchzuführen. Falsche
       Bewertungen werden durch einen anderen Wertermittler wiederholt. Der entsprechende Auftrag
       zur Nachbewertung wird vom Vorstand des Mitgliedsverbandes erteilt
       Bei berechtigtem Einspruch trägt der den Einspruch veranlassende Wertermittler die Kosten der
       Nachbewertung.
       Verdeckte Mängel oder falsche Angaben des bisherigen Pächters sind keine falschen oder
       fehlerhaften Bewertungen.

3.12 Das Bewertungsprotokoll wird nach Ablauf der Einspruchsfrist gültig und ist von diesem Tag an ein
        Jahr Grundlage für die Entschädigung bei Pächterwechsel. Nach Ablauf dieser Frist ist eine neue
        Bewertun erforderlich.

3.13 Mit der Übergabe des Bewertungsprotokolls hat der abgebende Pächte die Aufwandsentschädigung
        und Nebenkosten gemäß Anlage der Verfahrensrichtlinie zu zahlen.

4. Übergabemodalitäten

4.1 Ein Pächterwechsel kann nur erfolgen, wenn es gegen die Bewertung keine Einsprüche gibt.

4.2 Die Vergabe des bewerteten Gartens kann nur durch den Vereinsvorstand erfolgen. Mit dem neuen
      Pächter wird ein Pachtvertrag abgeschlossen. Sofern durch die Wertermittlung Beeinträchtigungen
      der kleingärtnerischen Nutzung festgestellt wurden und durch den abgebenden Pächter nicht beseitigt
      wurden, sind diese unter § Sonstiges des abzuschließenden Pachtvertrages hinsichtlich in der
      Abstellung als Pflicht des neuen Pächters mit aufzunehmen.

4.3 Nach der Wertermittlung bis zur endgültigen Übergabe an den nachfolgenden Pächter dürfen im
      Kleingarten keine Veränderungen an den in die Bewertung einbezogenen baulichen Anlagen und
      Bepflanzungen vorgenommen werden (eine notwendige Gartenpflege bis zur endgültigen Übergabe ist
      keine Veränderung). Ist das der Fall, muss eine erneute Bewertung des Gesamtgartens erfolgen.
      Die Kosten gehen zulasten des Verursacher.

4.4 Die Übergabe des Kleingartens an den neuen Pächter darf erst erfolgen, wenn das
      Bewertungsprotokoll rechtskräftig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der abgebende Pächter
      für den Garten einschließlich Pflege verantwortlich.

4.5 Ist der Gesamtwert der Wertermittlung für die baulichen Anlagen > 2.550,00 €, hat der übernehmende
      Pächter die Festlegungen des Grunderwerbsteuergesetztes zu berücksichtigen. Die Vereinsvorstände
      sind verpflichtet, bei der Übergabe der Parzelle darauf hinzuweisen.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Bei Entschädigungsbewertungen nach § 9 Abs. 5 Bundeskleingartengesetz sind die
      für die Entscheidungsentschädigung geltenden Grundsätze des Baugesetzbuches zu beachten.

5.2 Bei Pächterwechsel erfolgt die Bewertung von Baulichkeiten und baulichen Anlagen auf der Grundlage
      der Bewertungsrichtlinie.

5.3 Rechtsbeistand und Versicherung sind vom Wertermittler selbst zu tragen.

5.4 Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der AG "Wertermittlung" des Landesverbandes sind
      berechtigt, in den Mitgliedsverbänden die ordnungsgemäße Anwendung der Bewertungs- und
      Verfahrensrichtlinie zu kontrollieren.

5.5 Die Festlegungen zur Aufwandsentschädigung laut Anlage 4 sind verbindlich anzuwenden.

5.6 Bei unbegründeter Nichtteilnahme an den angesetzten Pflichtschulungen verlieren die Zertifikate des
      Landesverbandes bzw. die Ausweise ihre Gültigkeit und sind neu zu beantragen.

5.7 Bestätigte Wertermittler können auf Antrag bzw. mit Zustimmung des zuständigen Vorstandes des
     Mitgliedsverbandes auch in anderen Mitgliedsverbänden zum Einsatz kommen.

5.8 Die Verfahrensrichtlinie lt. Beschluss vom 20.03.2004 tritt hiermit außer Kraft. Die vorliegende Fassung
      wurde am 20.10.2012 durch den Gesamtvorstand beschlossen.

Anlage 1

Im Allgemeinen werden in die Wertermittlung eines Kleingartens einbezogen:

1.   Kleigärtnerische Kulturen und Anpflanzungen, die zur Gewinnung von Erzeugnissen für den
      Eigenbedarf und zu Erholungszwecken dienen.

2.   Lauben und sonstige kleingartentypische bauliche Anlagen, wie z.B. Spaliergerüste, Frühbeete,
      Sicht- und Windschutzwände (bis zu 3,60 m Länge), Gerätekisten, Kompostbehälter,
      Wasserauffangbecken/-behälter, Befestigungen und Einfassungen entlang des Hauptweges der
      Parzelle.

3.   Einfache Innenzäune und Gartentore sowie Lebendzäune und Hecken zur Abgrenzung von
      gemeinschaftlichen Einrichtungen und Flächen laut Rahmenkleingartenordnung.

4.   Im Kleingarten zulässige Ziergehölze einschließlich Koniferen bis zu einer Höhe von 3 m.

Anlage 2

Nicht in die Bewertung eines Kleingartens nach § 11 BKleingG (Entschädigungsbewertung) werden einbezogen:

1.   Einrichtungen, Objekte und Pflanzen, die nicht dem Sinn und Zweck der kleingärtnerischen Nutzung
      dienen bzw. lt. jeweils gültiger Kleingartenordnung nicht gestattet sind.

2.   Einrichtungen und Objekte, die ohne Genehmigung errichtet wurden bzw. keinen Bestandschutz
      nach § 20 a BKleingG haben (Stichtag 03.10.1990 für die Fertigstellung).

3.   Baulichkeiten zur Tierhaltung und nicht kleingartentypische Gewächshäuser, freistehende zusätzlich
      zur vorhandenen Laube befestigte Bauwerke.

4.   Innenausstattung von Lauben, Werkzeuge, Geräte, Baustoffe und anderes mobiles Inventar.

5.   Waldbäume und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand 3 m Höhe überschreiten.

6.   Feuchtbiotope bzw. Zierteiche mit einer Wasseroberfläche von mehr als 4 qm und einer maximalen Tiefe
      von über 0,80 m, ebenso Pools in allen Abmessungen.

Anlage 3

Nicht in die Bewertung bei Pächterwechsel einbezogen werden:

1.   Anpflanzungen und Anlagen, die nicht im Eigentum des abgebenden Nutzers stehen und Eigentum
      des Verpächters / Vereins sind.

2.   Waldbäume und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand 3 m Höhe überschreiten.

3.   Liebhaberpflanzungen und Spezialanlagen, seltene ortsuntypische Pflanzen, die nicht der
      kleingärtnerischen Nutzung oder dem Bereich „Kulturpflanzen" zugeordnet werden können.

4.  Bewegliches Inventar, wie Gartenmöbel, Campinggeräte, Pools, Baumaterial, Gaskocher und
     Gasflaschen sowie andere Geräte und Einrichtungen.

5.   Alle baulichen Anlagen, die nicht kleingartentypisch und nicht dem Bestandsschutz unterliegen, wie:
      -  nicht genehmigte Unterkellerungen,
      -  Ortsbeton für die Befestigung (Versiegelung) von Wegen, Flächen und Einfriedungen,
      -  gemauerte Kamine und Grills aller Größen,
      -  Gartenteiche über 4 Quadratmeter Grundfläche,
      -  statisch nicht erforderliche Brüstungs- und Stützmauern sowie
      -  Ummauerungen von Sitz- und Liegeflächen aller Art,
      -  nicht genehmigte Schornsteine,
      -  Baukörper und Objekte, die nicht auf der Grundlage der unter Punkt 2, Anlage 1 genannten
         Gesetzlichkeiten errichtet wurden oder nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienen.

6.   Einfriedungen zwischen den Gärten über 0,75 m Höhe bzw. nach kommunalen Festlegungen
      und / oder der Kleingartenordnung widersprechende Einfriedungen zum Außenbereich und zu
      Gemeinschaftsflächen unter Beachtung der beschlossenen Kleingartenordnung bzw. der
      Bebauungskonzeption.

7.   Einfassungen und Belag von Wegen innerhalb der Parzelle (außer der unter Punkt 3 genannten Wege
      sowie der für die Absicherung von Flächen der kleingärtnerischen Nutzung).

8.   Über die Bewertung bzw. Verrechnung von Umlagen und Leistungen des Pächters / Nutzers entscheidet
      der Vorstand. Sie sind nicht Bestandteil der Ablösesumme der Parzelle.

Anlage 4

Aufwandsentschädigung der Wertermittler

1.   Für die Aufwandsentschädigung der Wertermittler gelten folgende Festwerte pro Wertermittlung:

      Gesamtergebnis plus                                                   maximale Entschädigung
      Abbruch / Rodung /
       Pflegerückstand

 

in Euro

   

in Euro

   

bis

2.500

  55

        von

2.500

bis

5.000

100

        von

5.000

bis

7.500

150

   

über

7.500

200

        Die Vergütung der Nebenkosten für Leistungen des Bewerters und des Mitgliedsverbandes
        bzw. -vereins in Vorbereitung und Durchführung einer Wertermittlung beträgt:
          -  Fahrtkosten 0,30 € pro Km,
          -  Fotodokumentation 1,00 € pro Bild,
          -  Leistungen des Vereins / Verbandes 10 % der Entschädigung des Wertermittlers. 

2.   Ist das Wertermittlungsprotokoll nicht vollständig (fehlender fotografischer Nachweis oder unvollständig
      ausgefüllt) ist ein Abzug bis zu 30 v. H. der Aufwandsentschädigung vorzunehmen.

3.   Die Entschädigung des Wertermittlers trägt der abgebende Pächter bzw. der Auftraggeber. Sie ist auch
      zu entrichten, wenn kein Pächterwechsel zustande kommt.

4.   Die Aufwandsentschädigung ist laut Einkommensteuergesetz steuerpflichtig.

Anlage 5

Erläuterungen zum Normblatt DIN 277 - November 1950 - Auszug

Berechnung der umbauten Fläche

Die umbaute Fläche ist in m² anzugeben.

1.   Voll anzurechnen ist die umbaute Fläche eines Gebäudes, die umschlossen wird von:

       -  von den Außenflächen der Umfassungen,

       -  die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses. (Leibungen von Fenstern
           und Türen und äußeren Nischen in den Umfassungen sind nicht zu berücksichtigen.)

2.   Nicht hinzuzurechnen die umbaute Flächen, die folgende Bauteile bilden:

       -  Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung,

       -  Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler,
           Halbsäulen und Pilaster,

       -  Kellerlichtschächte und Lichtgräben.

3.   Von der Berechnung der umbauten Fläche nicht erfasst werden folgend (besonders zu
      veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile:

       -  geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und offene Ausbauten,
          wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthäfen, Unterfahrten auf Stützen,
          Veranden,

       -  Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre Brüstungen),

       -  freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den
          Dachfirst hinausragt,

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.