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Regionalverband der Gartenfreunde kv transparent

Meiningen-Schmalkalden e.V.


Teil 9Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung 


 Die Pflicht mit den Pflichtstunden /Zusammenleben in der KGA

 Allgemeine Bestimmungen

Im nunmehr neunten Teil unserer Artikelserie geht es um Dinge des Zusammenlebens in einer Kleingartenanlage.  Das Spektrum dieser sonstigen Bestimmungen reicht von den Gemeinschaftsstunden über das Verhalten in einer KGA und das Abstellen von Pkw bis hin zur Nutzung von Drohnen und Kameras.

Sowohl in den Satzungen der Kleingartenvereine als auch in den Unterpachtverträgen ist festgelegt, dass von den Mitgliedern/Unterpächtern Gemeinschaftsarbeiten bzw. Pflichtstunden und finanzielle Leistungen für Gemeinschaftseigentum zu leisten sind. Diese Leistungen sind vor allen Dingen notwendig, um die

vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen zu errichten, zu pflegen und zu reparieren. Das sind zum Beispiel die Strom- und Wasseranlagen, das Vereinsheim, Vereinswege, Tore und auch die Außenzäune. Jeder Verein legt mit Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen fest, wie viele Stunden die Mitglieder/Unterpächter zu leisten haben, welche Summe sie als Ersatz zahlen müssen, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, und welche Umlagen erhoben werden, um Anschaffungen/Reparaturen zu finanzieren. Um Missverständnissen und Streit vorzubeugen, sollten die Beschlüsse eindeutig formuliert sein.

Gemeinschaftseigentum ist für alle Pächter da

Auch hier ist sowohl in den Satzungen der Vereine als auch in den Unterpachtverträgen und oft auch noch durch zusätzliche Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstände geregelt, wer – wie – wann   - welche Gemeinschaftseinrichtungen nutzen kann.

Rücksichtnahme sollte oberstes Gebot sein

Eine Kleingartenanlage ist geprägt von räumlicher Enge. Die Wege zu den Gärten sind oft schmal und die Gärten selbst sind nicht groß – es sind eben Kleingärten! Die Lauben stehen dicht an dicht, da kann von viel Privatsphäre kaum die Rede sein. Es ist unvermeidlich, seinen Nachbarn zu sehen, zu hören oder z.B. beim Grillen auch zu riechen.

Umso wichtiger ist es, sich so zu verhalten, dass Nachbarn oder die Gemeinschaft allgemein nicht mehr als nötig gestört werden. Das gilt selbstverständlich auch für Familienangehörige oder Gäste des Pächters.

Neben dem nichterwerbsmäßigen Anbau von Obst und Gemüse zählt auch die Erholung zur kleingärtnerischen Nutzung. Unter Erholung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sehen wir neben der gärtnerischen Betätigung an frischer Luft als solche vor allem Ruhe und Entspannung.

Oft genügt ein kurzer Blick über den Gartenzaun, um festzustellen, ob der Nachbar gerade ein „Nickerchen“ macht. Dann sind lärmerzeugende Gartenarbeiten im Sinne einer guten Nachbarschaft unangebracht. Im Übrigen richten sich die Ruhezeiten im Verein nach der Verordnung der jeweiligen Gemeinde und der Gartenordnung des eigenen Vereins.

Wohin mit meinem Kfz?

Kraftfahrzeuge dürfen nicht im Garten abgestellt werden. Der Kleingartenverein legt fest, auf welchen Flächen in der Kleingartenanlage und zu welchen Zeiten diese mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen und in welchen Bereichen Kfz abgestellt werden müssen.

Wohnwagen und Zelte gehören auf den Campingplatz und nicht in eine Kleingartenanlage. Durch das Aufstellen würde die Charakteristik der Kleingartenanlage verloren gehen und unser Schutz durch das Bundeskleingartengesetz gefährdet werden.

Die Kleingartenanlage darf auch nicht dazu genutzt werden, dass dort Reinigungs-, Pflege- oder Reparaturarbeiten oder z.B. Räderwechsel an Kraftfahrzeugen vorgenommen werden. Die Gefahr, dass dabei Chemikalien, Öl oder Benzin in den Boden gelangen, wäre zu groß. Außerdem entsprechen derartige Arbeiten nicht der kleingärtnerischen Nutzung.

 

Auszüge aus der Rahmenkleingartenordnung

Persönliche Arbeitsleistungen

Jeder Pächter ist gemäß Unterpachtvertrag verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ersatzbetrages legt die Mitgliederversammlung fest. Jeder Pächter ist verpflichtet entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.

Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

 Verhalten in der KGA

Der Pächter, seine Angehörigen, seine Gäste und von ihm beauftragten Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass keine andere Person und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein unter Beachtung der örtlichen Vorschriften.

 Kfz in der KGA

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazu gehörenden Abstellflächen sind verboten.

Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.

 Elektronische Überwachungseinrichtungen

Es ist nicht gestattet

  • das Überfliegen der Kleingartenanlage und der Parzellen mit Drohnen;
  • der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die eigene Parzellengrenzen überschreiten.

Über die Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet ausschließlich der Vorstand. Dabei sind deutlich sichtbar entsprechende Hinweisschilder anzubringen.

Drohnen und Kameras

Drohnen sind schon für relativ wenig Geld im Fachhandel erhältlich. Je größer und schwerer sie werden, umso größer sind auch die Gefahren bei einem Absturz. Mit einer Kamera ausgestattet liefern sie Bilder nicht nur vom eigenen Garten. Zum Schutz der ohnehin geringen Privatsphäre ist das Überfliegen der Parzellen der KGA mit Drohnen verboten.

Zum Schutz vor Einbrechern installieren einige Gartenfreunde automatische Bildaufzeichnungsgeräte (Kameras) in ihren Gärten. Die Aufzeichnungsbereiche müssen dabei so eingerichtet werden, dass außerhalb der eigenen Parzelle befindliche Bereiche oder Personen nicht erfasst werden. Über die elektronische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen und die dabei erforderliche Kennzeichnung der überwachten Bereiche entscheidet der Vereinsvorstand.

In jedem Fall sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu beachten.

Handbuch für alle Kleingärtner

Mit der Mitgliedsaufnahme und den abgeschlossenen Pachtvertrag  gehören die Gartenfreunde zur Gemeinschaft des Kleingartenvereins.  Um ein reibungsloses Funktionieren dieser Gemeinschaft zu gewährleisten, sind (wie in jedem anderen Verein oder einer Gemeinschaft) natürlich gewisse Regeln und Vorschriften einzuhalten.

Um auf einige Verhaltensregeln und Pflichten besonders aufmerksam zu machen wurde das

„Handbuch für alle Gartenfreunde“ erarbeitet.

Es liegt allen Vorständen und in der Homepage des Verbandes vor und sollte jedem Gartenfreund, insbesondere den Neugärtnern übergeben werden.

Alle Gartenfreunde sind angehalten sich strikt an die Regeln und Vorschriften, insbesondere an die Satzung, Gartenordnung, den Pachtvertrag, Bauordnung des RV und Beschlüsse des Vereins zu beachten und einzuhalten.

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
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