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Regionalverband der Gartenfreundekv transparent

Meiningen-Schmalkalden e.V.        


Teil 7

Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung


Wege und Einfriedungen der KGA § 3

Wege, Hecken und Zäune im Kleingarten

In diesem Teil der Rahmenkleingartenordnung geht es um die Pflege der Gemeinschaftswege, insbesondere auch um die Bereiche vor der eigenen Parzelle, sowie von Hecken und Zäunen im Kleingarten bzw. in der Kleingartenanlage.

Vereine sollten regeln, wer wann und wie dieser Aufgabe nachkommt. Vereinsvorstände und Wegewarte organisieren oder kontrollieren, dass die Wege von Unkraut befreit werden und die Begrenzungshecken in Höhe und Breite so von den Pächtern angelegt und geschnitten werden, dass die Begehbarkeit der Wege erhalten bleibt und die Sicht in die Gärten garantiert ist.

Pflege der Wege

Die Pflege der Gemeinschaftswege vor der eigenen Parzelle gehört meist zu den unangenehmen Pflichten eines jeden Kleingärtners. Grundsätzlich legt der Verein selbst fest, auf welche Art und Weise Wege befestigt werden. Das kann durch Wegplatten, Splitt oder anderes tragfähiges Material erfolgen. Besser als eine Versiegelung der Flächen ist natürlich die Begrünung der Wege. Da genügt zur Pflege schon der Schnitt mit dem Rasenmäher.

Versiegelte oder teilversiegelte Flächen müssen frei von auflaufenden Wildkräutern gehalten werden. Dies darf nur manuell durch Herausreißen, mit einer Hacke oder durch thermische Verfahren (Gasbrenner, Heißdampf, Heißluft) erfolgen. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln oder Salzen ist auf Wegen und Plätzen verboten.

Hecken an Wegen

Erfolgt die Abgrenzung der Parzellen am Weg durch Zäune oder Formschnitthecken, dürfen diese, um den Einblick in die Parzellen zu gewährleisten, eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Maximale Höhe bedeutet bei diesen Hecken: vor dem Schnitt – also mit Neuaustrieb. Hecken müssten somit nach dem Formschnitt ca. 1,00 m hoch sein, damit der Neuaustrieb bis 1,2 m nachwachsen kann.

Wichtig beim Neuanpflanzen von Hecken als Wegbegrenzung ist die Einhaltung des vom Verein festgelegten Mindestabstand zur Wegekante (Grenzabstand). Es sollten nur solche Heckenpflanzen ausgewählt werden, die nicht stammbildend sind und durch Schnittmaßnahmen dauerhaft schmal gehalten werden können.

Gleiches gilt für Hecken zwischen den Parzellen. Diese sind oft genug Grund für Streitigkeiten bis hin zu handfesten Auseinandersetzungen zwischen den Kleingärtnern. Daher sollte überlegt werden, ob diese überhaupt notwendig sind. Grenzzäune zwischen den Parzellen sind wie auch Grenzhecken für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich und auch deshalb entbehrlich. Hecken und Zäune zwischen den Parzellen dürfen eine Höhe von 1,10 m nicht überschreiten.

Abgrenzung nach außen

Einfriedungen an der Außengrenze des Vereinsgeländes dürfen eine maximale Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Die Art der Ausführung sollte mit den Nachbarn oder der jeweiligen Gemeinde abgesprochen werden. Beim Vorhandensein eines Bebauungsplanes oder einer Ortssatzung könnten auch darin Festlegungen getroffen worden sein.

Das äußere Erscheinungsbild des Anlagen-Eingangs, der Wege und des Vereinsgeländes ist das Aushängeschild des Vereins. Es trägt maßgeblich dazu bei, ob Interessenten in einem Verein einen Garten pachten möchten oder lieber nicht. Die Errichtung und Pflege von Außenzäunen oder Hecken wird vom Verein geregelt. Außenzäune sind in der Regel Vereinseigentum, in Ausnahmefällen event. Eigentum des jeweiligen Unterpächters. Entweder organisiert der Verein Arbeitseinsätze, um Außenhecken zu schneiden oder Zäune freizuschneiden und zu reparieren; oder es ist zu regeln, dass dies durch die jeweiligen Pächter der Außengärten erfolgt, denen dann dafür Pflichtstunden gutgeschrieben werden können..

 

Benutzung von Gemeinschaftsflächen

Neben den Vereinswegen gehören auch weitere Flächen wie Wiesen, Spiel- und Parkplätze oder Flächen um das Vereinsheim zur Kleingartenanlage.  Diese Flächen werden i.d.R. im Rahmen der Pflichtstunden gepflegt und erhalten. Das kurzzeitige Ablagern von Baumaterialien, Geräten oder Schüttgütern durch die Kleingärtner darf nur nach Genehmigung des Vorstandes auf den dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Für die Ordnung und Sicherheit am Lagerplatz ist der Verursacher zuständig und haftbar. Oftmals ist das Wegenetz in den Kleingartenanlagen recht schmal. Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, von Transportgeräten, etc.  ist daher nur auf den dafür ausgewiesenen Stellen oder im eigenen Garten erfolgen.

   

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