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Regionalverband der Gartenfreundekv transparent

Meiningen-Schmalkalden e.V.


 

Teil 3Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung

 


 Welche Pflanzen sind im Kleingarten unzulässig?

Mit welchen Abständen werden Obstgehölze gepflanzt?

Hochwachsende Ziergehölze waren im Kleingarten schon immer verboten

Bereits seit den Anfängen von Kleingartenanlagen wurden in den Gartenordnungen für  Kleingärten ungeeignete Gehölze verboten. So heißt es beispielsweise in der Kleingartenordnung des VKSK aus den 1960er-Jahren als auch bereits in den VKSK-Nutzungsverträgen  „Das Anpflanzen von hochwachsenden Waldgehölzen,

z.B. Laub, Nadel- und Nussbäumen ist nicht erlaubt.“

Da diese Festlegung nach wie vor gültig ist, hat der RV dies auch in seiner Rahmenkleingartenordnung vom 31.01.2021 festgelegt: „Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten von maximal 3,0 m zulässig.“

Dies gilt sowohl für einzeln stehende Bäume und Sträucher als auch für Hecken. Es dürfen nur solche Ziergehölze gewählt werden, die natürlich oder durch Schnittmaßnahmen auf einer Maximalhöhe von 3,0 m gehalten werden können.

Diese Regelungen tragen der grundsätzlichen kleingärtnerischen Nutzungsart Rechnung. Obst- und Gemüseanbauflächen dürfen nicht durch zu hohe, den Boden versauernde oder krankheitsübertragende Gehölze beeinträchtigt werden.

Krankheitsübertragende Pflanzen

Ein ausschlaggebender Punkt bei dem kompletten Verbot von Nadelgehölzen ist, dass in unseren Kleingärten zahlreiche Wacholderarten vorhanden sind, die als Zwischenwirt für den Birnengitterrost fungieren und ihn so übertragen. Viele Kleingärtner erkennen diese Gehölze nicht und wissen nicht, dass es sich um unsere Birnenbäume schädigende Gewächse handelt.

Einige Kieferarten übertragen den Johannisbeersäulenrost und sollten daher auch von den Gemeinschaftsflächen entfernt werden. Alle im Kleingarten verbotenen krankheitsübertragenden Pflanzen stehen in Anlage 2 der Rahmenkleingartenordnung.

Invasive Neophyten und

zu stark wachsende Pflanzen

Die in Anlage 2 aufgeführten zu stark wachsenden Pflanzen und nicht beherrschbaren Neophyten dürfen weder im Kleingarten noch auf den Gemeinschaftsflächen angepflanzt werden und müssen – sollten diese als Wildwuchs auftreten – daran gehindert werden, sich auszubreiten.

Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen

Die Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen sollte dem Charakter einer Kleingartenanlage entsprechen und darf die anliegenden Gärten nicht beeinträchtigen. Vereine sollten sich für regionale Gehölze/Pflanzen entscheiden. Obst- und Wildobstgehölze sollten dabei in die engere Auswahl treten, denn diese bieten Vögeln und Insekten Lebensraum und Nahrung.

Pflanz- und Grenzabstände

Gehölze sind Pflanzen, die über mehrere Jahre an ihrer Pflanzstelle verbleiben. Ihre Achsen verholzen und bleiben dauerhaft erhalten, sodass ihr oberirdisches Sprosssystem im Lauf der Jahre an Größe zunimmt. Zu den Gehölzen im Kleingarten zählen Obstbäume in allen Schnittformen, Beerenobst in Stamm oder Strauch sowie alle sonstigen Bäume, Sträucher und Hecken.

Aus der charakterisierenden Eigenschaft der stetigen Größenzunahme ergibt sich die Notwendigkeit der Einhaltung von Pflanz- und Grenzabständen. Die in Anlage 1 angegebenen Abstände sind empfohlene Mindestabstände, die einen der jeweiligen Erziehungsform entsprechenden jährlichen Erziehungs- oder Rückschnitt erfordern. Für größere Kern- und Steinobstbäume, die als Schattenspender gedacht sind, muss die Größe der zu erwartenden Baumkrone und die dadurch entstehende Schattenwirkung bei der Festlegung des Grenzabstandes berücksichtigt werden. Auch die Wurzeltriebbildung bei schwachwachsenden Unterlagen und das Aussamen durch heruntergefallenes Obst, vor allem von Steinobstbäumen, sind gute Gründe, um Pflanz und Grenzabstände einzuhalten.

 

Auszug aus der Rahmenkleingartenordnung:

Pflanzen im Kleingarten

Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2). Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- und Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 3,0 m nicht überschreiten. Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen.

Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.

2.4. Schutz der heimischen Fauna

Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten. Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einem gesonderten Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung.

Anlage 2 – Verbotene Pflanzen

Zu stark wachsende Gehölze

Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen, geprägt sein. Die Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Gehölze nicht den Anbau niedrigwachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren, einjährige Schnittblumen, Kräuter) beeinträchtigen. Es sind daher, neben einzelnen größeren Kern- oder Steinobstbäumen, in Art und Anzahl nur solche Laubgehölzarten auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnittmaßnahmen dauerhaft auf eine Höhe von 3,0 m begrenzt werden können. Das Kultivieren jeglicher Nadelbaumarten und sonstiger Koniferen ist nicht gestattet.

Alte, sehr hohe Bäume von Kern- und Steinobst sind sukzessive herunter zu setzen bzw. durch neue kleinwüchsige Sorten zu ersetzen.

Zu stark wachsende Pflanzen (außer Gehölze)

Aufgrund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft ist es auch nicht gestattet, Bambusgewächse (Bambuseae) und Chinaschilf (Miscanthus) sowie die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba) und Schlingknöterich (Fallopia baldschuanica) in der Parzelle zu pflanzen.

Krankheitsübertragende Pflanzen

Feuerbrand

Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die hochanfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingartenanlagen kultiviert werden.

Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha). Ausnahmen bilden für den Feuerbrand nicht anfällige Arten und Sorten dieser Gattungen.

Birnengitterrost

Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle Wacholderarten der Gattung Juniperus in der gesamten Kleingartenanlage inklusive der Gemeinschaftsflächen verboten.

Johannisbeerensäulenrost

Als Winterwirt sind fünfnadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeerensäulenrost an Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere, z.B. Weymuthskiefer (Pinus strobus), Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder Tränenkiefer (Pinus wallichiana).

Sie dürfen deshalb auch nicht auf Gemeinschaftsflächen gepflanzt oder kultiviert werden.

 

Invasive Neophyten

Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungspotenzial. Laut Bundesnaturschutzgesetz müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Verdrängung heimischer Arten durch invasive Arten zu verhindern. In Sachsen geht diese Gefahr derzeit insbesondere von folgenden Pflanzenarten aus, daher ist ihre Kultivierung in der gesamten Kleingartenanlage verboten:

Nicht beherrschbare Neophyten mit starkem Verbreitungspotenzial:

Staudenknöterich (Fallopia japonica, F. sachalinensis, F. x bohemica); Drüsiges Springkraut, auch indisches oder japanisches Springkraut genannt (Impatiens glandulifera); Kanadische- und Riesengoldrute (Solidago

canadensis und gigantea); Gemeiner Bastardindigo (Amorpha fruticosa) – ein 3 m hoher Schmetterlingsblütler.

                                                                      

Neophyten mit starkem Verbreitungspotential und negativer Wirkung auf die menschliche Gesundheit:

Beifußblättriges Traubenkraut (Anbrosia artemisiifolia) – verursacht Allergien und Asthma; Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) – hat phototoxische Wirkung und verursacht Brandblasen.

Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen

Die Bepflanzung der Gemeinschaftsflächen muss so erfolgen, dass die kleingärtnerische Nutzung der anliegenden Gärten durch Schatten- und Wurzeldruck nicht beeinträchtigt wird. Das Pflanzen von Obst- und Wildobstgehölzen ist ausdrücklich erwünscht.

 

Schutz der heimischen Fauna (Tierwelt)

Gesetzliche Vorschriften und andere Verordnungen und Satzungen des Landes, der Städte und Gemeinden den Natur- und Baumschutz betreffend können sich ändern. Jeder Kleingärtner muss sich informieren, welche Vorschriften beim Gehölzschnitt einzuhalten sind. Vereinsvorstände, sowie die Grünflächen- und Naturschutzämter geben Auskunft zu rechtlichen Grundlagen.

Der Formschnitt bei Hecken, d.h. das Schneiden von neu nachgewachsenen Trieben, kann ganzjährig durchgeführt werden. Jedoch dürfen brütende Vögel dadurch nicht gestört werden. Wer seine Hecke stark zurückschneiden will („ins alte Holz schneiden“), muss dies nach derzeit geltendem Naturschutzrecht in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar tun.

Bäume im Kleingarten dürfen ganzjährig geschnitten und gerodet werden. Aber auch hier gilt: vor allem brütende Vögel, aber auch andere eventuell im Gehölz lebende Tiere, die einem besonderen Schutz unterliegen (z.B. Fledermäuse oder bestimmte Käfer) müssen geschützt werden. Ihr Lebensraum darf nicht zerstört, ihre Nester dürfen nicht umgesetzt werden. Sachkundige Mitarbeiter der Naturschutzbehörden oder Naturschutzverbände geben Auskunft bzw. überprüfen die betreffenden Gehölze.

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
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